rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehn
Leitsatz (amtlich)
- Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bewirkt, dass für Verbindlichkeiten statt des als Anschaffungskosten geltenden Betrages (oder des an deren Stelle tretenden Betrages) der auf Grund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höhere Teilwert anzusetzen ist.
- Eine dauernde Erhöhung im vorgenannten Sinne wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein.
- Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
- Danach berechtigt der Kursanstieg des Yen gegenüber der DM im Jahr 1999 nicht zum Ansatz eines höheren Teilwertes in der Bilanz auf den 31.12.1999.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 S. 1
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei einem Fremdgewährungsdarlehen.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgesellschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Zur langfristigen Finanzierung der Gesellschaft nahm sie im Jahr 1992 einen Euro-Yen-Kredit in Höhe von 87 Mio. Yen, was bei dem damaligen Kurswert 989.812,00 DM entsprach, auf.
In den Folgejahren wurde das Darlehen zum Bilanzstichtag mit dem jeweiligen Kurswert des Yen am Bilanzstichtag in der Bilanz ausgewiesen, so dass Kurssteigerungen in diesen Jahren zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben führten. Das Darlehen wurde zum 21.10. 2000 von der Klägerin abgelöst.
Im Streitjahr 1999, in dem eine Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erstmals Anwendung fand, stieg der Kurs des Yen gegenüber dem der DM. Die Darlehensschuld erhöhte sich dadurch zum 31.12. 1999 gegenüber dem Stand am 01.01.1999 um 484.591 DM. Die Auswirkungen dieser Kursdifferenz setzte die Klägerin wie in den Vorjahren als Betriebsausgaben an.
Der Beklagte ließ abweichend hiervon die Kursdifferenz unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und erhöhte den von der Klägerin erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um 484.591 DM mit der Begründung, Kursdifferenzen seien keine dauernde Werterhöhung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 EStG. Der Beklagte erließ am 30.4.2001 einen entsprechenden Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und einen Gewerbesteuermessbescheid 1999.
Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachte die Klägerin vor, dass sie am Bilanzstichtag davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei der Erhöhung des Kurswertes der Fremdwährung um eine dauerhafte Erhöhung gehandelt habe. In diesem Fall aber bestehe ein handelsrechtliches Gebot und ein steuerrechtliches Wahlrecht, die Verbindlichkeit mit einem höheren Teilwert anzusetzen.
In Erwiderung dazu teilte der Beklagte im Schreiben vom 1. Juli 2001 mit, dass der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt werden könne. Fremdwährungsverbindlichkeiten unterlägen ständig wechselnden Kursschwankungen, weshalb es sich nur um vorübergehende "Wertminderungen" handeln könne. Eine "Teilwertabschreibung" bei Ländern mit grundsätzlich stabiler Währung, zu denen Japan zähle, das zudem zu den G 7 - Staaten gehöre, scheide daher aus.
In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Juni 2001 trug die Klägerin vor, der im Jahre 1999 bestehende ungünstige Kurs habe sich bis heute kaum verändert. Eine Wertminderung, die bereits 1 Jahre andauere und deren Ende nicht abzusehen sei, könne nicht mehr als kurzfristig angesehen werden.
Daraufhin erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 2001, dass er zur Entscheidung über die eingelegten Einsprüche noch die Darlehensverträge und eine Mitteilung, wie die Kredite abgesichert seien, benötige, da dies für die Beurteilung, ob und wie Wechselkursänderungsrisiken zu berücksichtigen seien, relevant sei.
Entsprechende Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes ab dem ersten, nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erfordere. Dies gelte auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum Ende eines vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahres angesetzt worden seien. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liege aber im vorliegenden Fall nicht vor. Eine solche sei nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag auf Grund objektiver Anzeichen ernsthaft habe rechnen müssen. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmannes müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Auf Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigten nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten. Eine "Teilwertabschreibung"...