Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung von Gesellschaftsanteilen bei Dauerverlusten
Leitsatz (redaktionell)
Eine Teilwertabschreibung einer 100%-igen Beteiligungsgesellschaft ist selbst bei Verlusten über mehrere Veranlagungsjahre ausgeschlossen, wenn ihre Vermögenslage positiv ist und ihre funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund zeigt, dass die dauerhaften Verluste durch konzernrechtliche Gestaltungsentscheidungen mit beeinflusst sind.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 402)
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 402) vorgenommene Wertaufholung zu unterbleiben hatte, weil die Teilwerte der im Streit befindlichen 100%-igen Beteiligungen der Klägerin voraussichtlich dauernd gemindert waren.
Die Klägerin ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH Co. KG. Sie ist im In- und Ausland in den Bereichen der Torbau-, Antriebstechnik, der Metallerzeugnisse, der Heiz- und Bräunungsgeräte sowie der Fitnessgeräte tätig.
Die Klägerin ist u. a. alleinige Gesellschafterin der G GmbH mit Sitz in N sowie der T GmbH mit Sitz in R. Beide Firmen sind im Torbau tätig.
Die G GmbH wurde im Jahr 1976 mit einem Stammkapital von 40.000,-- DM gegründet. Gesellschafter der GmbH waren zunächst Dr. W. G. und seine drei Töchter, die jeweils 2.500,-- DM auf das Stammkapital einzahlten. In den Jahren 1978 und 1979 wurden die GmbH-Anteile an der G GmbH an die Klägerin abgetreten. Der Kaufpreis für sämtliche Anteile an der G GmbH belief sich auf das eingezahlte Stammkapital in Höhe von 10.000,-- DM. Zudem zahlte die Klägerin das ausstehende Restkapital ein und erhöhte das Stammkapital im Jahr 1978 um 210.000,-- DM auf 250.000,-- DM. In den Jahren 1983 und 1990 wurde das Stammkapital um weitere 250.000,-- DM (1983) und um 1.291.000,-- DM (1990) auf insgesamt 1.791.000,-- DM erhöht.
Die Anteile an der T GmbH erwarb die Klägerin im Jahr 1988 zu einem Kaufpreis von 1,-- DM. Zudem fielen für den Erwerb der T GmbH Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 1.227.016,-- DM an.
Im Jahr 1990 nahm die Klägerin nach ihren Angaben aufgrund der anhaltenden Verlustsituationen auf ihre Beteiligungen an der G GmbH und T GmbH Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.696.000,-- DM (G GmbH) und von 1.087.017,-- DM (T GmbH) vor, so dass ihre Buchwerte zum 31. Dezember 1990 95.000,-- DM (G GmbH) und 140.000,-- DM (T GmbH) betrugen. In den Jahren 1990 bis 1994 entwickelten sich die Kapitalkonten der G GmbH und T GmbH unter Berücksichtigung der von beiden Beteiligungsgesellschaften in diesen Jahren erzielten Gewinne bzw. Verluste wie folgt:
|
Eigenkapital (=EK) G GmbH in DM: |
EK T GmbH in DM: |
31.12.1990 Gewinn/Verlust |
649.117,-- -85.647,-- |
439.516,-- 1.164.922,-- |
31.12.1991 Gewinn/Verlust |
563.470,-- 953.543,-- |
1.604.438,-- 2.056.281,-- |
31.12.1992 Gewinn/Verlust |
1.517.013,-- 955.110,-- |
3.660.719,-- 1.013.969,-- |
31.12.1993 Kapitalerhöhung Ausschüttung Gewinn/Verlust |
2.472.123,-- 2.500.000,-- -327.236,-- -183.905,-- |
4.674.688,-- 0,-- -79.667,-- 221.400,-- |
31.12.1994 Gewinn/Verlust |
4.460.982,-- -454.742,-- |
4.510.492,-- -285.929,-- |
Zum 31. Dezember 1994 wurde das Stammkapital der Gr GmbH um 2.500.000,-- DM auf 2.595.000,-- DM erhöht.
Am 1. Januar 1995 schloss die Klägerin mit der G GmbH und T GmbH Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge mit der Folge körperschaft- und gewerbesteuerlicher Organschaft ab.
Nach Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge erzielten die G GmbH und T GmbH nach Angaben der Klägerin folgende Gewinne bzw. Verluste (in DM):
Jahr |
G GmbH |
T GmbH |
1995 |
-961.188,08 |
-446.147,99 |
1996 |
-1.538.780,25 |
-798.176,81 |
1997 |
-1.119.988,90 |
-2.332.630,67 |
1998 |
-1.853.054,53 |
-901.703,01 |
1999 |
-4.591.047,82 |
-105.192,74 |
2000 |
734.136,62 |
156.103,03 |
2001 |
-882,503,15 |
-34.727,15 |
2002 |
-2.391.794,49 |
-253.858,22 |
2003 |
0,-- |
0,-- |
2004 |
0,-- |
-328.699,99 |
2005 |
-1.290.135,79 |
0,-- |
Aus der Bilanz der G GmbH zum 31. Dezember 1999 ergab sich, dass sie im Jahr 1999 über ein Eigenkapital von 4.300,000,-- DM verfügte. Ihr Anlagevermögen betrug insgesamt 28.679,-- DM. Der Jahresabschluss der T GmbH zum 31. Dezember 1999 wies ein Eigenkapital von 4.385.000,-- DM aus. Ihr Anlagevermögen betrug 1,-- DM.
Während die G GmbH zum 31. Dezember 1999 einen Jahresfehlbetrag aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von 600.339,05 DM zuzüglich außerordentlicher Aufwendungen von 8.350.000,-- DM (Einzelwertberichtigung über 4.800.000,-- DM gegenüber der Gesellschaft der G-Gruppe aus Österreich und Zuführung zur Rückstellung wegen Patentverletzung über 3.550.000,-- DM) also einen Jahresfehlbetrag in Höhe von insgesamt 8.950.339,05 DM zu verzeichnen hatte, ergab sich bei der T GmbH zum gleichen Stichtag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 2...