Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung ausländischer Steuern - Entstehen eines Ermäßigungsanspruchs im Fall eines ausländischen Wahlrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Obliegenheit zur Inanspruchnahme eines bestehenden Wahlrechts zwischen zwei Methoden zur Minderung der ausländischen Quellensteuer dahingehend, dass ausländische Steuern in möglichst geringer Höhe zur Anrechnung kommen, lässt sich § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG nicht entnehmen.

 

Normenkette

DBA NOR Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Art. 28 Abs. 2; EStG § 32d Abs. 5-6, § 34c Abs. 6 S. 2

 

Tatbestand

Der im Inland wohnhafte Kläger erzielte im Streitjahr (2017) Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte in Form einer Leibrente. Am 7. April 2017, 23. Juni 2017, 22. September 2017 und 15. Dezember 2017 erhielt der Kläger auf seine an der S.A., einer Kapitalgesellschaft (allmennaksjeselskap) norwegischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Norwegen, gehaltenen Anteile Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 16.571,83 Norwegischen Kronen (NOK), wovon Quellensteuer in Höhe von 25% und mithin ein Betrag von 4.142,97 NOK einbehalten wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Dividendengutschriften der I-Bank vom 12. April 2017, 27. Juni 2017, 26. September 2017 und 18. Dezember 2017 (Blatt 14 ff. der Einkommensteuerakte). Von der einbehaltenen norwegischen Steuer wurden dem Kläger von der norwegischen Finanzverwaltung 1.657,18 NOK erstattet, was einem Anteil von 10% der Summe der Ausschüttungen entspricht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des norwegischen sentralskattekontor vom 16. Mai 2018 (Blatt 53 der Einkommensteuerakte).

In ihrer Steuerbescheinigung vom 31. Dezember 2017 (Blatt 12 f. der Einkommensteuerakte), welche der Kläger neben den Aufstellungen über die Dividendengutschriften i.R. seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vorlegte, bescheinigte die I-Bank dem Kläger Kapitalerträge in Höhe von 17.184,96 €, wovon 11.419,96 € auf Gewinne aus Aktienveräußerungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)entfallen sollten. Angerechnete ausländische Steuer sowie noch nicht angerechnete ausländische Steuer wurden jeweils mit 0 € angegeben.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2019 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 2.045 € fest, wobei er keine Anrechnung ausländischer Steuern vornahm. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, eine Anrechnung einer ausländischen Steuer könne nicht erfolgen, da diese auf der Steuerbescheinigung der I-Bank nicht ausgewiesen sei.

In dem hiergegen gerichteten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren legte der Kläger das Schreiben des norwegischen sentralskattekontor vom 16. Mai 2018 vor. Darüber hinaus legte er ein an ihn gerichtetes Schreiben der I-Bank vom 15. März 2019 vor, nach dem diese bei Norwegen den anrechenbaren Teil der Quellensteuer weder ausweisen noch verrechnen könne. Dies sei - so die I-Bank - nur über die Steuererklärung möglich. Von den 25% seien 10% der rückforderbare Anteil und 15% der anrechenbare Anteil.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolge gemäß § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG. Davon abweichend werde die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer bestehe. In Norwegen habe für den Kläger ein Ermäßigungsanspruch auf 0 € bestanden. Dort bestünden Regelungen zur Freistellung von Anlegern aus EU-Staaten. Dividenden seien in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei (shielding deduction). Dieser steuerfreie Ertrag werde aus den tatsächlichen Anschaffungskosten der natürlichen Person für ihre Beteiligung mit einem Prozentsatz ermittelt, der sich nach dem Zinssatz für dreimonatige Regierungsanleihen richte. Soweit der steuerfreie Betrag die Dividende übersteige, könne er vorgetragen und mit künftigen Dividenden aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Der steuerfreie Ertrag sei für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln. Dividendenempfänger mit Wohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhielten die Steuerbefreiung der shielding deduction in Form einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der in Höhe von 25% einbehaltenen Quellensteuer.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, anders als der Beklagte meine, gehe es nicht um eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragsteuer, sondern um eine Anrechnung auf die Einkommensteuer.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31. Januar 2019 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2019 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer ...

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