Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter - keine Abschreibung
Leitsatz (amtlich)
1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter.
2. Sie unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Ein eine Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheidet aus.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 1; WeinG §§ 6, 8a Abs. 4 Nr. 2; EWGVO 1162/76; EWGVO 1980/454; EWGVO 822/87; EWGVO 1493/1999; EWGVO 1234/2007; EWGVO 479/2008; EWGVO 1308/2013
Tatbestand
Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begrenzt ausgeübt werden können und daher abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der seit dem 15.12.2000 Frau K. K. und Herr A. K. je zu 1/2 beteiligt sind. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut Wein- und Tafeltrauben an und vermarktet sie.
In ihrer für das Streitjahr 2010 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erklärte die Klägerin einen Gewinn in Höhe von 70.593,- €, der in Höhe von 26.065,- € auf das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und in Höhe von 44.528,- € auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 entfiel (Bl. 2 Feststellungsakten - Fach 2010 - ≪FA≫). Mit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufigem und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16.12.2011 (Bl. 148 Prozessakten - PA -) veranlagte der Beklagte die Klägerin zunächst der Erklärung gemäß.
In der Zeit vom 23.02.2012 bis 13.04.2012 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 17.04.2012 (Bl. 7 ff. Bp-Akten) stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2004 verschiedene Rebpflanzrechte entgeltlich erworben und die Anschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren gleichmäßig verteilt hatte.
Die in Rede stehenden Pflanzrechte hatten der frühere Gesellschafter der Klägerin, Herr H. K. und nach seinem Tod am 07.11.2000 seine Ehefrau, Frau K. K., als Rechtsnachfolgerin und Gesellschafterin der GbR, in den Jahren 1999 bis 2004 erworben (vgl. Aufstellung Bl. 39 Prozessakten - PA -). Sämtliche Wiederbepflanzungsrechte wurde aufgrund von entsprechenden bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Landwirtschaftskammer) gestellten Anträgen und von ihr erteilten Bescheiden zeitnah zum jeweiligen entgeltlichen Erwerb zu ca. 2/3 auf Flächen übertragen, die sich im Allein- oder Bruchteilseigentum des früheren Gesellschafters und nachfolgend der Gesellschafterin der GbR befanden bzw. befinden und von der Klägerin weinbaulich genutzt wurden. Diese Flächen gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin der GbR. Im Übrigen wurden diese Rechte ebenfalls zeitnah zum entgeltlichen Erwerb auf Flächen übertragen, die der damalige Gesellschafter H. K., langfristig angepachtet und der GbR zur Nutzung überlassen hat (vgl. Übersicht "Rodungs-, Pflanz- u. Änderungsmeldungen", Bl. 40 ff. PA, Anträge an und Bescheide der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bl. 50 ff. PA). Den Vereinbarungen in sämtlichen Pachtverträgen zufolge stehen die von dem Pächter erworbenen und auf die - jeweils ohne Pflanzrecht angepachteten - Flächen übertragenen Wiederbepflanzungsrechte nach Pachtende jeweils dem Pächter der Fläche zu (vgl. Pachtverträge, Bl. 87 ff. PA).
Nach Auffassung des Betriebsprüfers handelte es sich bei den Rebpflanzrechten um immaterielle Wirtschaftsgüter, die zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden können. Ein die Abschreibung rechtfertigender Wertverschleiß - so der Prüfer - scheide daher aus. Die sich daraus ergebende Gewinnänderung nahm der Prüfer in der ersten offenen Bilanz zum 30.06.2011 vor und erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von bisher 89.057,82 € um 24.515,63 € auf nunmehr 113.573,45 € (Bp.-Bericht vom 17.04.2012, Bl. 7 ff. ≪15≫ Bp.-Akten).
Der Beklagte wertete die Prüfungsfeststellungen aus und stellte mit weiterhin teilweise nach § 165 AO vorläufigem Änderungsbescheid für 2010 vom 05.07.2012 (Bl. 8 FA Fach 2010) den bisher erklärten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft der Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 auf nunmehr 82.852,- € fest und änderte dementsprechend die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO auf.
Am 11.07.2012 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein (Bl. 10 FA Fach 2010). Sie machte geltend, die Rebpflanzrechte seien immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht ewig währten. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Hoheit für die Weinmarktordnung auf die Europäische Union (EU) übertragen. Die EU-Verordnung vom Dezember 2007 sehe ein Ende der bestehenden Weinmarktordnung, die eine Übertragung von Wiederanpflanzungsrechten vorsehe, zum 31.12.2015 vor. Diese Tatsache sei im Kalenderjahr 2007 bekannt gew...