Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage
Leitsatz (amtlich)
Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Der Erblasser K. S., dessen Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne die Klägerin ist, errichtete auf dem Dach seines Einfamilienhauses in D, F-Straße Hausnummer eine Photovoltaikanlage als Auf-Dach-Montage-System.
Mit der Einspeisung des erzeugten Stroms erzielte er steuerpflichtige Umsätze.
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2007 machte er u.a. auch den Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches geltend (Rechnung Firma G vom 09.10.2007 mit Ausweis von MwSt in Höhe von 1.363,59 €, Bl. 14/15 ESt-Akte und Rechnung vom 23.10.2007 mit MwSt-Ausweis in Höhe von 61,22 €, Bl. 17 ESt-Akte).
Der Beklagte erkannte nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 30.01.2008 dargestellt ist, diese Vorsteuern nicht an und erließ am 14.02.2008 einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.
Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, das Dach sei kein Bestandteil der Photovoltaikanlage, sondern gehöre zum privat genutzten Einfamilienhaus.
Die dagegen gerichtete Klage ging am 20.11.2008 bei Gericht ein.
Am 01.10.2008 wurde die Umsatzsteuer-Erklärung für 2007 eingereicht. Am 15.12.2008 erging ein Umsatzsteuerbescheid für 2008, mit dem wiederum der Vorsteuerabzug aus der Dacheindeckung nicht anerkannt wurde.
Zur Begründung seiner Klage trug der Erblasser vor, die Neueindeckung der Dachhälfte sei aus Umweltschutzgründen erforderlich gewesen, da das Dach asbesthaltiges Material enthalten habe. Aufgrund der Gefahrstoffverordnung sei es nicht zulässig gewesen, die Anlage auf dem bestehenden Dach zu installieren. Eine Bestätigung der ausführenden Firma G habe er dem Antrag auf Erstattung der Vorsteuern beigefügt (Bl. 3 USt-Akte). Davon abgesehen sei das Dach in Ordnung gewesen, weshalb auch nur die Hälfte, auf der die Photovoltaik montiert worden sei, habe erneuert werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 15. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass Vorsteuern in Höhe von 14.391,88 € wie beantragt anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
Herr S. ist am 30.11.2010 verstorben. Er hat ein Testament (Bl. 39 – 46 Prozessakte -PrA-) hinterlassen, nach dem er seine Tochter E. S. als Alleinerbin eingesetzt hat. Den Grundbesitz in D, F-Straße einschließlich der Photovoltaikanlage vererbte er im Wege des Vermächtnisses an seine beiden Enkel J. M. und A. J.
Die Vermächtnisnehmer haben für das 4. Quartal 2010 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht.
Die Vermächtnisnehmer J. M. und A. J. haben mit Schriftsatz vom 13.01.2011, bei Gericht eingegangen am 27.02.2011, den Rechtsstreit aufgenommen. Die Alleinerbin E. S. hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.02.2011, bei Gericht eingegangen am 02.02.2011, aufgenommen.
Das Gericht hat mit Urteil vom 10.02.2011 die Gemeinschaft M/J als Rechtsnachfolger des Erblassers angesehen. Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2011 – XI R 10/11 das Urteil des Senats aufgehoben. Er hat ausgeführt, Rechtsnachfolger des Herrn S.r sei die Alleinerbin E. S.
Im 2. Rechtsgang haben die Beteiligten erneut auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Leistungen der Erneuerung der Dachfläche wurden für das Unternehmen des Herrn S „Stromeinspeisung aus Photovoltaik“ bezogen. Die Vorsteuern hieraus sind mithin abzugsfähig.
Eine Anfrage seitens des Gerichts bei der den Auftrag ausführenden Firma G hat ergeben, dass nur die Südseite des Daches, auf der die Montage der Photovoltaikflächen erfolgte, erneuert wurde.
Das Finanzgericht Nürnberg führt mit Urteil vom 29.09.2009 – 2 K 784/2009, dem der Senat sich insoweit anschließt, aus:
„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verlangt als Voraussetzung für das Recht auf den Vorsteuerabzug eine gegenstandsbezogene Zuordnung der empfangenen Leistung zum Unternehmen. Die für das deutsche Umsatzsteuergesetz maßgebliche Richtlinienregelung bestimmt in Art. 168 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie -MwStSystRL- (in Kraft getreten am 01.01.2007, BMF-Schreiben vom 11.01.2007 IV A 2 - S-7056 - 6/07, UR 2007, 178)...