rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Im Rahmen der sogenannten großen Übergangsregelung für die Nutzungswertbesteuerung streiten die Beteiligten unmittelbar über den Abzug von Aufwendungen für die Gartenpflege und mittelbar über den Ansatz der Vergleichsmiete.
Der 1952 geborene Kläger war von 1974 bis zur Scheidung seiner Ehe am 26. April 1988 mit Frau … verheiratet. Am 22. Dezember 1988 hat er die Klägerin geheiratet.
Der Kläger und seine erste Ehefrau waren je zur Hälfte Eigentümer des 974 m²großen Grundstückes … in G. bei M., das zunächst A. hieß und später – nach der angrenzenden Straße – die Bezeichnung H. erhielt.
Auf dem unregelmäßig geschnittenen Grundstück errichteten die Eheleute auf einer Grundfläche von rund 142 m² mit einem Aufwand von rund 335.000,– DM (vgl. Bl. 252 des Bandes II der Einkommensteuerakten) ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Erd- und Dachgeschoß, wobei ein Garten (Rasen) angelegt wurde. Jedes Geschoß enthält eine selbständige – allerdings nicht gegeneinander abgeschlossene – Wohnung. Das Grundstück ist als Zweifamilienhaus bewertet. Der Kläger zog in die Wohnung im Erdgeschoß, die er bis heute nutzt.
Der Errichtung des Wohnhauses lagen eine Baugenehmigung vom 20. August 1980 für ein Bauvorhaben ohne einen Ausbau des Dachgeschosses und eine Nachtragsgenehmigung vom 3. Oktober 1980 für den Ausbau des Dachgeschosses zugrunde. Die von dem Architekten … B. für die beiden Bauanträge erstellten Flächenberechnungen (Bl. 66 der Prozeßakte = PA) weisen für die Wohnung im Dachgeschoß und damit für beide Wohnungen unterschiedliche Maße aus. Die erste Berechnung vom 12. Mai 1980 gibt für die 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit Wohn- und Eßzimmer (35,81 m²), Kaminzimmer, Schlafzimmer („Eltern”), Arbeitszimmer („Kind”: 11,85 m²), Küche, Bad, WC, Diele und Flur eine Wohnfläche von netto 108 m² (107,72 m²) und für die 3-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoß mit Wohnzimmer (32,03 m²), Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad und Flur eine Wohnfläche von netto 92 m² (91,56 m²) an. Die zweite Berechnung vom 23. September 1990 ermittelt – bei unverändertem Erdgeschoß – für das Dachgeschoß mit den genannten Räumen eine Wohnfläche von netto 85 m² (84,88 m²). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bauakte B 105/80 – BO der Kreisverwaltung … Bezug genommen. Die Beteiligten sind aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung darüber einig, daß für die Wohnung im Erdgeschoß eine Wohnfläche von netto 108 m² – von denen 12 m² auf das vom Kläger genutzte Arbeitszimmer entfallen –für die Wohnung im Dachgeschoß eine Wohnfläche von netto 85 m² und damit für das gesamte Haus eine Wohnfläche von netto 193 m² angesetzt werden.
Bei der Scheidung der Ehe im Jahr 1988 übernahm der Kläger gegen eine Ausgleichszahlung den Miteigentumsanteil seiner ersten Ehefrau. Er ist seither alleiniger Eigentümer des Grundstücks, dessen Wert in einem Sachverständigengutachten auf 470.000,– DM geschätzt wurde (vgl. Bl. 346 ESt-Akte II).
1989 errichtete der Kläger mit einem Aufwand von wohl 33.000,– DM eine Doppelgarage (Bl. 371 ESt-Akte II; Bl. 68, 91 ESt-Akte III; ferner Bl. 24 R der Einheitswertakte 28/024/0/087004/000/1).
Durch schriftlichen Vertrag vom 29. Dezember 1991 (Bl. 112 ESt-Akte III) vermietete der Kläger die 3-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoß mit einer angenommenen Wohnfläche von 70 m² nebst einem „Garagenplatz” für eine Miete von monatlich 560,– DM und Nebenkosten von monatlich 140,– DM an die Eheleute … H. Die Mieter, die mit den Klägern nicht verwandt sind, zogen zum 30. August 1994 wieder aus. Die Beteiligten nehmen übereinstimmend an, die Mieter seien aufgrund mündlicher Vereinbarung zur Mitbenutzung des Gartens berechtigt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 (Bl. 120 ESt-Akte IV) erklärte der Mieter … H. er hätte den Garten nutzen können, habe aber zur Vermeidung der Mitpflege auf die Nutzung verzichtet.
Im Streitjahr 1993 wandte der Kläger für die Rodung einer 220 m²großen Grasnarbe im Garten und für die Neuanlage einer ebenso großen Rasenfläche ausweislich der vorgelegten Rechnungen vom 19. April 1993 (Bl. 69 PA) 5.313,– DM sowie für die weitere Gartenpflege unstreitig 825,– DM, insgesamt also 6.136,– DM, auf (vgl. Bl. 12 ESt-Akte IV).
In der Einkommensteuererklärung für 1993 gaben die Kläger für das Zweifamilienhaus durch Überschußrechnung ermittelte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Als Einnahmen wurden für das Dachgeschoß eine Bruttomiete von 8.400,– DM (= 700,– DM × 12), für das Erdgeschoß ein Mietwert von 11.635,– DM (= 108 m²./. 12 m²= 96 m² × 10,10 DM × 12) und für den von den Klägern genutzten Teil der Garage ein Mietwert von 600,– DM angesetzt. Die Aufwendungen für den Garten wurden in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen (vgl. Bl. 10 ff ESt-Akte IV).
Von den Gartenaufwendungen ließ der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 28. September 1994 in der ...