Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
I. Die Einspruchsentscheidung vom 14.6.1995 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung. Zum selben Sachverhalt hat der Senat schon einmal im Rahmen des ESt-Bescheides 1991 entschieden (Verfahren 5 K 1635/94).
Der Kläger ist als Industriekaufmann bei … nichtselbständig tätig, die Klägerin ist freischaffende Künstlerin. 1974 erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung in … und nutzten diese auch bis zur Versetzung des Klägers nach … selbst. Nach dem Umzug nach … vermieteten die Kläger die Eigentumswohnung.
Im Herbst 1989 wurde der Kläger an die …-Niederlassung in … versetzt und die Kläger verlegten nach den Feststellungen des Beklagten deshalb ihren Familienwohnsitz ab 7.12.1989 in …. Nach Auszug der Mieter renovierten die Kläger die Eigentumswohnung in … und bezogen diese wieder am 9.10. 1990. Die Wohnung in … behielt der Kläger nach den Feststellungen des Beklagten als Zweitwohnung bei und ging von dieser aus seiner Arbeit nach. In der Einkommensteuererklärung 1991 machte der Kläger insgesamt 20.338,– DM Mehraufwendungen wegen doppelter. Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Weise erfolglos geltend, als der Beklagte nur die wöchentlichen Familienheimfahrten als Fahrten zwischen der weiter entfernten Wohnung und der Arbeitsstätte berücksichtigte.
Zur Begründung haben die Kläger damals vorgetragen, die Arbeitgeber in habe dem Kläger die Zusage gemacht, ihn nach einer Übergangszeit in … in seinen Heimatort … zu versetzen. Deshalb sei den Mietern der Eigentumswohnung in … gekündigt worden. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, den Hauptwohnsitz in … zu nehmen. Durch einen glücklichen Zufall habe der Kläger eine Zweitwohnung in … finden können. Der Umzug nach … und … hätte daher gleichzeitig durchgeführt werden können, wobei aber die Umzugsgüter in … hätten gelagert werden müssen, weil die Renovierung der Eigentumswohnung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Für diese Übergangszeit habe die Klägerin bei Bekannten in … gewohnt. Es treffe daher die Annahme des Beklagten nicht zu, daß die Kläger den Familienwohnsitz von … nach … verlegt hätten. Es lägen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung einschließlich der beruflichen Veranlassung vor.
Der Beklagte hat demgegenüber damals eingewendet, der nunmehr neu aufgestellten Behauptung, die Klägerin sei nicht mit dem Kläger zusammen nach Aachen gezogen, widerspreche:
- beide Kläger seien in … polizeilich gemeldet gewesen;
- beide Kläger hätten diese Wohnung gemietet;
- es läge Einzelfallerlaubnis des Vermieters zur Haltung eines Hundes vor;
- in der Umsatzsteuererklärung und Gewinnermittlung 1989 habe die Klägerin als Unternehmensanschrift die Aachener Adresse angegeben;
- in den Erläuterungen zur Gewinnermittlung 1989 habe die Klägerin ihre Absicht zur Veranstaltung neuer Ausstellungen in … bekundet.
Nach Sachlage sei der neue Vortrag im Klageverfahren als „Schutzbehauptung” zu werten.
Der Senat hat in seinem Urteil 5 K 1635/94 vom 18.7.1994 nicht zur Sache entschieden, weil der Einspruch der Kläger verspätet eingelegt worden ist. Er hat aber ausgeführt, daß er in den Wahrheitsgehalt des neuen Sachvortrages der Kläger, sie hätten den Familienwohnsitz nicht nach …, sondern direkt nach Vallendar verlegt und der Kläger habe durch einen glücklichen Umstand die Wohnung in … von vorneherein als Zweitwohnung mieten können, erhebliche Zweifel setze. Nunmehr ist dieselbe Streitfrage im Rahmen des ESt-Bescheides 1992 hier anhängig, nachdem der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen hat.
Mit der Klage beantragen die Kläger,
unter Änderung des angefochtenen ESt-Bescheides 1992 vom 28.11.1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.6.1995 22.485,– DM Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Zur Begründung tragen die Kläger vor, sie hätten aufgrund der Zusage des Arbeitgebers, daß der Kläger nach einer vorübergehenden Versetzung nach … in seinem Heimatort … eingesetzt werde, das Mietverhältnis bezüglich der Eigentumswohnung in Vallendar zwecks Eigennutzung zum 30.11.1989 gekündigt. Sie hätten auch während der Kündigungsfrist die gemeinsame Eigentumswohnung in Augsburg verkauft und dem neuen Eigentümer die Zusage gegeben, die Wohnung ab 1.12.1989 nutzen zu können. Der Kläger habe sich nunmehr auch um ein Appartement bzw. eine Zweitwohnung in … bemüht und durch einen glücklichen Zufall zum 1.12.1989 eine kleine Zweizimmerwohnung mieten können. Der Umzug nach … und … habe sonach rechtzeitig durchgeführt werden können. Sie hätten von Anfang an beabsichtigt, den Hauptwohnsitz nach … zu verlegen. Die Wohnung in … habe zuerst renoviert werden müssen und habe nicht sofort bezogen werden...