Rz. 23

Nach § 1969 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gewähren, wie dies der Erblasser getan hat (sog. 30.). Nach § 1969 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. Gem. § 1969 Abs. 2 BGB finden für den Erwerb des 30. die Vorschriften über Vermächtnisse entsprechende Anwendung. Der Erblasser kann den Anspruch i. S. d. § 1969 BGB testamentarisch auch über den gesetzlich vorgesehenen 30. hinaus erweitern oder auch gänzlich entziehen. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen als Familienangehörige insbesondere auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und Pflegekinder. Der oder die Erben scheiden als Anspruchsberechtigte in jedem Fall aus; gleiches gilt für bloße Haushaltsangehörige.[1]

 

Rz. 24

Ohne die ausdrückliche Steuerbefreiung des 30. als gesetzliches Vermächtnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wäre der Erwerb beim Anspruchsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steuerpflichtig.[2] Hat der Erblasser den Anspruch nach § 1969 BGB über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus erweitert, unterliegt der übersteigende Betrag als reguläres Vermächtnis i. S. d. § 2147 BGB nicht der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[3] Für den mit dem Vermächtnis belasteten Erben gilt zwar nicht die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die Verpflichtung zur Gewährung des 30. ist jedoch als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbar.[4]

[1] Weidlich, in Grüneberg, BGB, 2024, § 1969 Rz. 1 f.
[3] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 54.
[4] § 10 ErbStG Rz. 110 ff.; Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 37.

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