Rz. 231
Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bron, Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen, ErbStB 2013, 84; Dillberger/Fest, Der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG n. F. als Motiv für einen Personalabbau bei Betriebsübergaben, DStR 2009, 671; Esskandari, Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 4 ErbStG, ErbStB 2011, 194; Hannes/Stalleiken, Neue Erlasse der Finanzverwaltung zu Lohnsummenkontrolle und Behaltensfristverstößen in Umstrukturierungsfällen, DB 2014, 259; Hannes/Stalleiken, Technik der Lohnsummenkontrolle in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, DB 2013, 364; Hannes/Steger/Stalleiken, Lohnsummenkontrolle im Familienkonzern, BB 2011, 2455; Höne, Die Lohnsummenregelungen nach der Erbschaftsteuerreform, NWB-EV 10/2017, 337; Immes, Die Lohnsumme im ErbStG – Stolperfalle für den Mittelstand?, Ubg. 2011, 855; Jorde/Schmelzer, Ermittlung der Beschäftigtenzahl von Holdinggesellschaften zwecks Anwendung der Lohnsummenregelung, DStR 2015, 2366; Knittel, ErbStR-E 2019: Offene Fragen und Empfehlungen zur Anwendung der Lohnsummenregelung bei Betriebsaufspaltung und Umwandlung, ErbStB 2019, 293; Knittel, ErbStR-E 2019: Offene Fragen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Lohnsummenregelung, ErbStB 2019, 108, Teil I und ErbStB 2019, 138, Teil II; Koblenzer, Die Berechnung der Lohnsumme bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld, ErbStB 2010, 43; Korezkij, Vier Jahre Verbundvermögensaufstellung: Zwischenbilanz und offene Fragen, DB 2020, 2372; Korezkij, Begünstigung des Betriebsvermögens in der Erbschaftsteuer: Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen, DStR 2021, 145; Korezkij, Billigkeitsmaßnahmen bei coronabedingten Verstößen gegen die Lohnsummenregelung nach den Ländererlassen vom 30.12.2021, DStR 2022, 396; Korezkij, Die Lohnsummenregelung in einem international agierenden Konzern: Ausgewählte Praxisprobleme, DB 2019, 2482; Kowanda, Das neue Erbschaftsteuerrecht in der Praxis: Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG n. F. unter Berücksichtigung der koordinierten Ländererlasse vom 22.6.2017, ErbStB 2018, 14; Korezkij, Lohnsummenregelung im Konzern: Klarstellungen und Neuerungen durch die Ländererlasse vom 5.1.2012, DStR 2013, 346; Lorenz, Aspekte der Unternehmensnachfolge(planung) in Krisenzeiten, DB 2021, 481; Reich, Erbschaftsteuerliche Behaltefrist für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen und Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) sowie Lohnsummenermittlung in Einbringungs- und Umwandlungsfällen, ZEV 2014, 81; Rödder/Dietrich, Erbschaftsteuerliche Begünstigung und Umstrukturierungen – ausgewählte Punkte der "November-Erlasse" aus Sicht der Beratungspraxis, Ubg. 2014, 90; Scholten/Korezkij, Begünstigungen für Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform – Lohnsummenprüfung, DStR 2009, 253; Steger/Königer, Der Lohnsummenerlass der Finanzverwaltung in Umwandlungsfällen, BB 2014, 2007; Stein, Insolvenzen von Tochtergesellschaften in der Lohnsummenprüfung, ZEV 2016, 180; Weber/Schwind, Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen nach den Ländererlassen vom 5. Dezember 2012, ZEV 2013, 70; Weber/Schwind, Gestaltungsüberlegungen zur Beeinflussung der Mindestlohnsumme bei Konzernstrukturen, ZEV 2010, 351; Zipfel, Der neue Lohnsummenerlass der Finanzverwaltung, BB 2013, 535.
6.1 Überblick
Rz. 232
Der Verschonungsabschlag von 85 % wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme, § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F.). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5, vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG). Die Mindestlohnsumme muss nicht eingehalten werden, wenn der Betrieb nicht mehr als 5 Beschäftigte (bis zum 30.6.2016: 20 Beschäftigte) hat oder die Ausgangslohnsumme 0 beträgt (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als 5 und nicht mehr als 15 Beschäftigten gilt seit dem 30.6.2016 eine Mindestlohnsumme von 250 % bzw. 300 % (§ 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG). Der Verschonungsabschlag vermindert sich mit Wirkung für die Vergangenheit anteilig, wenn und soweit die Mindestlohnsumme nach Ablauf der Lohnsummenfrist von 5 Jahren nicht erreicht wird (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).
Rz. 233
Im Falle der Optionsverschonung beträgt die Lohnsummenfrist 7 Jahre (an Stelle von 5 Jahren) und die Mindestlohnsumme 700 % (und nicht 400 %) der Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als 5 und nicht mehr als 15 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (an Stelle von 250 %) bzw. 565 % (an Stelle von 300 %; § 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 4 und 5 ErbStG).
Rz. 234–237
einstweilen frei
6.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 238
Die Lohnsummenregelung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. In den vergangenen Jahren war die Lohnsummenregelung immer wieder Gegenstand kontrove...