Rz. 14a

Bei einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG bestimmt § 20 Abs. 1 ErbStG den mit der Ausführung Beschwerten als Steuerschuldner. Der Vorschrift liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Beschwerte die Steuer aus den für die Zuwendung erlangten Mitteln begleichen wird und sein privates Vermögen ungeschmälert bleibt.[1]

[1] Vgl. Gottschalk, in T/G/J/G, § 20 ErbStG Rz. 38; Meincke/Hannes/Holtz, § 20 ErbStG Rz. 14; Loose, in v. Oertzen/Loose, § 20 ErbStG Rz. 17.

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