Rz. 15

Bei der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sind Steuerschuldner die Stiftung oder der Verein, nicht die Destinatäre. Die Vorstände oder Geschäftsführer haften ggf. nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO.

 

Rz. 16

Sofern die Steuerschuld gem. § 24 ErbStG verrentet wird und die Stiftung oder der Verein vor Ablauf der 30 Jahre aufgehoben oder aufgelöst wird, können die Destinatäre der Stiftung oder die Vereinsmitglieder bezüglich des von ihnen erworbenen Vermögens nach § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner sein.[1]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, § 20 ErbStG Rz. 15.

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