Rz. 89

Eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG entfällt, wenn der "in einem Steuerfall" mit Auslandsbezug gezahlte bzw. zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, als Steuerfall den Erbfall in seiner Gesamtheit anzusehen. Demgemäß träte die Haftung ein, wenn zwar jedem ausländischen Berechtigten weniger, allen zusammen aber mehr als 600 EUR ausgezahlt werden.[1] Die FinVerw versteht § 20 Abs. 7 ErbStG hingegen personenbezogen und stellt auf den Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber ab.[2] Maßgebend ist der Betrag im Zeitpunkt der Überweisung oder Zurverfügungstellung. § 20 Abs. 7 ErbStG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für die Haftung gem. § 20 Abs. 6 ErbStG, nicht für eine im Einzelfall daneben gegebene Haftung aus §§ 34, 35 i. V. m. § 69 AO.[3]

 

Rz. 90–109

einstweilen frei

[1] Burghardt, ZEV 1996, 136.
[2] LfSt Bayern, 14.1.2013, S 3830. 1.1 – 3/St 34.
[3] Meincke/Hannes/Holtz, § 20 ErbStG Rz. 34.

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