Rz. 50

§ 31 Abs. 6 ErbStG verpflichtet den Nachlasspfleger zur Abgabe der Steuererklärung. Die Nachlasspflegschaft[1] ist eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Erben und als solche auf die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft gerichtet. Der Nachlasspfleger ist – anders als der Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter – gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben.[2]

 

Rz. 51

Bei den Anzeigepflichten aus § 31 Abs. 6 ErbStG ist zu beachten, dass der Nachlasspfleger naturgemäß keine Angaben zur Person des – unbekannten – Erwerbers, über dessen persönlichen Verhältnisse zum Erblasser und zu Vorschenkungen machen kann; auch eine Mitunterzeichnung der Steuererklärung durch Erben entsprechend § 31 Abs. 5 S. 2 scheidet aus. Allerdings ist der Nachlasspfleger zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses verpflichtet. In dem gegen die unbekannten Erben ergehenden Erbschaftsteuerbescheids sind ggf. die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO zu schätzen. Die Schätzungsbefugnis des FA ist im Klageverfahren vollumfänglich nachprüfbar.[3] Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 31 Abs. 5 ErbStG auch für Nachlasspfleger.

Zur Bekanntgabe des Steuerbescheids vgl. die Erläuterungen zu § 32 Abs. 2 ErbStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?