Rz. 28

Das Abkommen ist am 7.9.1955[1] in Kraft getreten. Es war auf alle am oder nach dem 1.1.2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15.10.2003, das am 17.9.2006 in Kraft trat[2], anwendbar.

 

Rz. 29

Nachdem der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Urteil vom 7.3.2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, trat es Ende Juli 2008 außer Kraft. Da somit in Österreich mit Wirkung ab 1.8.2008 die Erbschaftsteuer abgeschafft ist, wurde das DBA vom 4.10.1954 von deutscher Seite gem. Art. 12 Abs. 2 DBA-Erb AT bereits im Voraus zum 31.12.2007 gekündigt[3] und trat am 1.1.2008 außer Kraft.

 

Rz. 30

Somit besteht für Erbfälle, die während des Zeitraums vom 1.1.2008 bis 31.7.2008 eingetreten sind, aufgrund des abkommenslosen Zustands die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung. Daher hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 18.9.2007 zusammen mit der Kündigung des Abkommens beschlossen, der Republik Österreich anzubieten, eine Vereinbarung abzuschließen, die eine beiderseitige Anwendung der Regelungen des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglicht, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.8.2008 eintreten und einen entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Dabei handelt es sich um das Vertragsgesetz, mit dem auf deutscher Seite das "Abkommen vom 6.11.2008 zwischen der BRD und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.8.2008 verstorben ist" umgesetzt wird (Entwurf eines Gesetzes vom 21.1.2009 zu dem Abkommen vom 6.11.2008 zwischen der BRD und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.8.2008 verstorben ist, Quelle: www.bundesfinanzministerium.de). Nach einer Mitteilung des österreichischen Bundesministeriums der Finanzen wurde das Abkommen zur vorübergehenden Weitergeltung des Erbschaftsteuer-DBA mit Deutschland am 6.11.2008 in Wien unterzeichnet, das Ratifikationsverfahren wurde bereits eingeleitet (Quelle: www.bmf.gv.at).

 

Rz. 31

Gegenüber der bisher bestehenden Rechtslage entfällt durch die Abkommenskündigung in Todesfällen (das Abkommen war für die Schenkungsteuer nicht anwendbar) die Freistellung des in Österreich belegenen unbeweglichen Nachlassvermögens und des Vermögens einer österreichischen Betriebstätte. Außerdem unterliegt bei Vermögensübertragungen, in denen der Erblasser und der Erwerber seinen Wohnsitz noch nicht länger als 5 Jahre von Deutschland nach Österreich verlegt hat bzw. der Erblasser einen Nebenwohnsitz in Deutschland unterhält, weiterhin der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland.

 

Literaturtipps

Götzenberger, Abschaffung der österreichischen Erbschaft- und Schenkungsteuer – Praktische Auswirkungen für deutsche Unternehmer, Wahlösterreicher und deren Erben, DB 2008, 2439

Hoheisel, Auswirkungen einer Kündigung des ErbSt-DBA mit Österreich nach Abschaffung der österreichischen Erbschaftsteuer, IStR 2008, 139

Jülicher, Nachfolgeplanung nach Kündigung des deutsch-österreichischen DBA zur Erbschaftsteuer, ZEV 2008, 64

[1] BGBl II 1955, 891.
[2] BGBl II 2006, 1482.
[3] BMF v. 8.12.2007, BStBl I 2007, 821.

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