(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn
a) |
vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages
aa) |
sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person in der Weise ändert, daß 25 vom Hundert der Anteilswerte oder mehr von nicht ortsansässigen Personen oder nicht nach § 1 Berechtigten gehalten werden, oder |
bb) |
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die erworbene Fläche oder wesentliche Teile davon aufgegeben wird oder |
cc) |
der Erwerber Gesellschafterwechsel nach Doppelbuchstabe aa oder Nutzungsänderungen nach Doppelbuchstabe bb oder die Veräußerung nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbener Flächen der Privatisierungsstelle nicht anzeigt oder |
dd) |
der Erwerber den für den Erwerb maßgeblichen Hauptwohnsitz oder im Falle juristischer Personen den Betriebssitz oder die Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs. 1 aufgibt oder |
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b) |
der Erwerb auf falschen Angaben des Erwerbers beruht oder |
c) |
sonstige Gründe vorliegen, die vergleichbar schwerwiegen. 2Solche Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Regeln für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Liquidationsverfahrens. |
(2) Zur Oberprüfung des Anspruchs nach Absatz 1 ist zu vereinbaren:
c) |
Erwerber in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft müssen auf die Dauer von 15 Jahren bei Veränderungen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März einen Auszug des Aktienbuchs gemäß § 67 des Aktiengesetzes vorlegen oder auf sonstige Weise nachweisen, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die ortsansässig sind. |
(2a) 1Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeitraum der vor Abschluss des Kaufvertrages gegebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 angerechnet. 2Dies gilt bei Gesellschaftern einer juristischen Person entsprechend. Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Ortsansässigkeit.
(3) 1In dem Vertrag soll zur Ergänzung des Veräußerungsverbots nach § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungsgesetzes und für dessen Dauer ferner vereinbart werden, daß auch jede andere Verfügung nur zulässig ist, wenn ihr zugestimmt worden ist. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist.
(3a) 1Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den in den Absätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor dem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Voraussetzung gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. 2Nach dem Ablauf von fünf Jahren hat die Privatisierungsstelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den Zweckbindungen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermittelten Differenz verbleibt. 3Dies gilt nicht, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. 4Die Privatisierungsstelle kann in diesem Fall jedoch von der Rückabwicklung und den Zweckbindungen absehen, sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1 erfolgt. 5Die Privatisierungsstelle kann in allen Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Vereinbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung der Fläche oder Teilen davon für außerland- und außerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegenden Verkehrswert und dem Verkehrswert der in ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privatisierungsstelle zu entrichten ist. 6Diese Vereinbarung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeitraum von fünf Jahren ab der Gestattung durch die Privatisierungsstelle und den ursprünglich vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen nicht überschreiten. 7Im Falle einer Weiterveräußerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungsgesetzes entsprechend. 8Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend.
(4) 1In dem Vertrag soll auch vereinbart werden, daß die Flächen zum Verkaufspreis vom Veräußerer zurückgekauft werden können, wenn die verkauften Flächen vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Vertrages für einen der in § 1 Abs. 2...