"(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde mitgeteilt hat."

 

Rz. 271

[Autor/Stand] Parallele Pflicht zur Mitteilung. Bei den Regelungen der §§ 138d ff. AO handelt es sich um die innerstaatliche Umsetzung einer europarechtlichen Vorgabe. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die übrigen EU-Mitgliedstaaten diese Vorgaben in entsprechender oder jedenfalls sehr ähnlicher Weise umgesetzt haben. Dies kann dazu führen, dass – bei § 138f Abs. 7 AO entsprechenden Regelungen im EU-Ausland – ein Intermediär sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet ist. Diese Pflichten bestehen grundsätzlich parallel nebeneinander.

 

Rz. 272

[Autor/Stand] Befreiende Wirkung einer Mitteilung im EU-Ausland. Gleichwohl ist die mehrfache Mitteilung derselben Steuergestaltung grundsätzlich nicht sachgerecht, da die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU ausgetauscht werden bzw. abrufbar sind. Um Mehrfachmitteilungen zu vermeiden, normiert § 138f Abs. 8 AO die Möglichkeit der Befreiung eines Intermediärs von der innerstaatlichen Pflicht zur Mitteilung.[3] Dies setzt voraus, dass der Intermediär nachweisen kann, dass er dieselbe Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt hat. Regelmäßig kann dieser Nachweis über die durch die zuständige Behörde im Ausland erteilte Registriernummer und Offenlegungsnummer erfolgen.[4] Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es in den Fällen, in denen ein Intermediär mehrfach zur Mitteilung verpflichtet ist, allein darauf an, ob dieser Intermediär selbst (d.h. der Intermediär höchstpersönlich, nicht ein anderer Intermediär) die Steuergestaltung im EU-Ausland bereits gemeldet hat.[5] Angesichts der Zwecksetzung der Norm und insbesondere der Regelung des § 138f Abs. 9 AO (s. Rz. 291 ff.) sollte der Mitteilung durch einen anderen Intermediär im EU-Ausland ebenfalls befreiende Wirkung zukommen. Dies steht auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Richtlinie.[6]

 

Rz. 273

[Autor/Stand] Nachweismöglichkeit ausreichend. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 138f Abs. 8 AO setzt die Befreiung einzig voraus, dass der Intermediär die im EU-Ausland erfolgten Mitteilung nachweisen "kann". Damit genügt es, wenn der Intermediär die ihm im Ausland erteilte Registriernummer und Offenlegungsnummer (ggf. aber auch andere Nachweise) für diesen Zweck ("in der Schublade") vorhält, um den Nachweis auf Nachfrage erbringen zu können ("Nachweisvorhaltepflicht").[8] Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung der Gesetzesbegründung ("genügt deren Angabe") ist also nicht erforderlich, dass der Intermediär aktiv auf das BZSt zugeht und den Nachweis der im EU-Ausland erfolgten Mitteilung erbringt.[9]

 

Rz. 274– 290

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[4] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 48, vgl. § 138f AO Anh. 1 Rz. 3.
[5] Siehe auch von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka2, 226; Grotherr in Gosch, § 138f AO Rz. 82 (Stand: April 2022).
[6] Siehe hierzu von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka2, 226.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[8] Vgl. Engelen/Bärsch, DStR 2020, 676 (679). Siehe auch Grotherr, DStZ 2019, 288 (293); Krüger/Welling, DB 2020, 1190 (1196); Münch in H/H/Sp, § 138f AO Rz. 230 (Stand: August 2021). So wohl auch BMF v. 29.3.2021 – IV A 3-S 0304/19/10006:010, IV B 1-S 1317/19/10058:011, BStBl. I 2021, 582, Rz. 93, 95, vgl. § 138d AO Anh. 2 Rz. 3.
[9] Im Entwurf v. 2.3.2020 hatte das BMF noch die Auffassung vertreten, dass ein aktiver Nachweis ("genügt deren Angabe") erforderlich sei. Diese Auffassung war vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Vgl. hierzu RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 48, vgl. § 138f AO Anh. 1 Rz. 3 sowie den Entwurf eines BMF v. 2.3.2020 – IV A 3-S 0304/19/10006:002, IV B 1-S 1317/19/10058:003, Rz. 84, vgl. § 138d AO Anh. 2 Rz. 1. Siehe auch Grotherr, Ubg 2020, 202 (205).
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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