Rz. 23
[Autor/Stand] Kein Verstoß gegen Grundrechte. Ein Verstoß der Regelung des § 50j EStG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder gegen andere Grundrechte ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist die Regelung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel (s. Rz. 8 ff.) nicht als unverhältnismäßig anzusehen.[2]
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