„(9) 1 Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. 2 Ein Intermediär ist in diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.”

 

Rz. 291

[Autor/Stand] Mitteilungspflicht mehrerer Intermediäre. § 138d Abs. 1 AO bestimmt eine rein tätigkeitsbezogene Definition des Intermediärs. Damit kann es im Hinblick auf dieselbe Steuergestaltung grundsätzlich mehrere Intermediäre geben. Beispielsweise kann sich die Tätigkeit einer Person (Intermediär A) darauf beschränken, eine Steuergestaltung zu konzipieren, während eine andere Person (Intermediär B) diese vermarktet. Es können aber auch mehrere Intermediäre die gleiche Tätigkeit i.S.d. § 138d Abs. 1 AO ausüben, wenn bspw. beide Intermediäre (gemeinsam) eine grenzüberschreitende Steuergestaltung konzipieren. § 138f Abs. 9 AO bestimmt, dass in solchen Situationen (mehrere Intermediäre hinsichtlich derselben Steuergestaltung) die Intermediäre grundsätzlich nebeneinander ("gesamtschuldnerisch")[2] zur Mitteilung verpflichtet sind. Mit anderen Worten ist nicht etwa ein Hauptintermediär zu bestimmen, dem die Mitteilungspflicht zufällt, wohingegen die übrigen (Hilfs-)Intermediäre hiervon befreit sind.

 

Rz. 292

[Autor/Stand] Befreiende Wirkung der Mitteilung durch einen Intermediär. Eine Befreiung von der Mitteilungspflicht tritt für einen gegebenen Intermediär ein, wenn er nachweisen kann, dass bereits eine entsprechende Mitteilung mit den nach § 138f Abs. 3 AO erforderlichen Informationen (Angaben) erfolgt ist.[4] Der Nachweis soll nach der Gesetzesbegründung regelmäßig über die erteilte Registrier- und Offenlegungsnummer erfolgen können. Auch dieser Mechanismus dient dazu, mehrfache Mitteilungen mit (nahezu) identischem Inhalt durch unterschiedliche Intermediäre zu vermeiden.[5] Gegenüber welcher Behörde (BZSt, entsprechende zuständige Behörde in einem EU-Mitgliedstaat) die Mitteilung erfolgt ist, ist hierfür unerheblich. Die Auffassung des BMF, dass der befreienden Wirkung der Mitteilung durch einen anderen Intermediär vorausgesetzt ist, dass dieser andere, mitteilende Intermediär den nicht mitteilenden Intermediär, für den die befreiende Wirkung eintreten soll, in der Mitteilung benannt hat, ist ohne Rechtsgrundlage und überzeugt nicht.[6] Insbesondere wird dieser Schluss nicht durch den Gesetzeswortlaut des § 138f Abs. 9 Satz 2 AO gestützt, wonach die Befreiung eines Intermediärs von der Mitteilungspflicht voraussetzt, dass der Intermediär nachweisen kann, dass "die in Absatz 3 bezeichneten Informationen" mitgeteilt wurden. Denn nach § 138f Abs. 3 Satz 2 AO ist die Benennung anderer Intermediäre ausdrücklich in das Ermessen des mitteilenden Intermediärs gestellt.[7] Im Übrigen würde es dem Grundgedanken der § 138f Abs. 8, 9 AO (wie auch des § 138g Abs. 2 AO; s. § 138g AO Rz. 11 ff.) zuwiderlaufen, wenn ein Intermediär, der nicht in einer durch einen anderen Intermediär bereits vorgenommenen Mitteilung erfasst ist, die im wesentlichen identische Mitteilung erneut absetzen würde.

 

Rz. 293

[Autor/Stand] Nachweismöglichkeit genügt und befreit auch von weiteren Verpflichtungen. Auch hier genügt die bloße Nachweismöglichkeit (nachweisen "kann") (s. Rz. 273). Schließlich besteht die befreiende Wirkung auch für die weiteren, dem Intermediär im Grundsatz obliegenden Verpflichtungen. Insbesondere muss er nicht dem Nutzer nach § 138f Abs. 5 Satz 2 AO die Registrier- und Offenlegungsnummer mitteilen, da dies ausdrücklich dem (tatsächlich) mitteilenden Intermediär obliegt. Es besteht auch keine dahingehende Nachweis- oder Prüfungspflicht, ob der andere (mitteilende) Intermediär diese Nummern dem Nutzer mitgeteilt oder dieser die Nummern in seiner Steuererklärung angegeben hat. Schließlich kann der Intermediär, dem Registriernummer und Offenlegungsnummer von einem anderen Intermediär mitgeteilt werden, darauf vertrauen, dass jener Intermediär eine vollständige, den Vorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die Mitteilung gemacht wurde, entsprechende Mitteilung gemacht hat.[9]

 

Rz. 294– 310

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 48, vgl. § 138f AO Anh. 1 Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[4] Siehe auch Münch in H/H/Sp, § 138f AO Rz. 250 (Stand: August 2021), der die Wirkung mit einer "gesamtschuldnerischen Verpflichtung" vergleicht.
[5] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 48, vgl. § 138f AO Anh. 1 Rz. 3.

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