(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. 2Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen worden sind.

 

(2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge