Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Über elektronische Marktplätze werden immer mehr Umsätze auch durch ausländische Unternehmer ausgeführt. Um das Steuerausfallrisiko zu verringern, sind durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften neue Aufzeichnungsvorschriften und Haftungsregelungen für die Betreiber solcher elektronischer Marktplätze aufgenommen worden.
Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.
- In der Neuregelung des § 22f UStG werden die Betreiber der elektronischen Marktplätze verpflichtet, persönliche Daten der Unternehmer aufzuzeichnen, wenn die Lieferung im Inland steuerbar ist. Zu diesen Aufzeichnungen gehört auch eine neue Bescheinigung, in der die Finanzverwaltung dem Unternehmer die steuerliche Registrierung bestätigt. Ist der Händler kein Unternehmer, muss der Marktplatzbetreiber zusätzlich das Geburtsdatum aufzeichnen.
- In § 25e UStG wird eine neue Haftungsnorm für Betreiber solcher elektronischen Marktplätze für die nicht abgeführte Umsatzsteuer der Händler eingeführt. Die Haftung entfällt, wenn der Marktplatzbetreiber seinen Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG nachgekommen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Marktplatzbetreiber die Bescheinigung der Finanzverwaltung über die steuerliche Registrierung des Händlers vorliegen haben, es sei denn, sie wussten oder hätten wissen müssen, dass der leistende Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt.
Die Finanzverwaltung stellt im Zusammenhang mit der Nachweisverpflichtung 2 neue Vordruckmuster vor:
Bis das geplante elektronische Datenabrufverfahren für den Nachweis der Erfassung als Unternehmer von der Finanzverwaltung umgesetzt worden ist, wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform erteilt. Der Unternehmer kann die erteilte Papierbescheinigung aber in ein elektronisches Format überführen und dann auf elektronischem Weg weiterleiten.
Die Finanzverwaltung hat nicht nur den Vordruck der Bescheinigung über die Erfassung als Unternehmer vorgestellt, sondern auch gleichzeitig einen Vordruck zur Beantragung der Bescheinigung. Der Antragsteller muss diesen Vordruck (USt 1 TJ) aber nicht verwenden. Er kann den Antrag – postalisch oder per E-Mail – auch in anderer Form stellen, es müssen dann aber alle Angaben wie in dem Vordruckmuster enthalten sein. Dies betrifft insbesondere neben den persönlichen Angaben auch eine Auflistung der Namen der elektronischen Marktplätze, über die Leistungen ausgeführt werden sollen.
Konsequenzen für die Praxis
Rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Regelungen über die Marktplatzbetreiber hat die Finanzverwaltung dazu neue Vordruckmuster vorgestellt. Für Leistungen ausländischer Unternehmer gelten die Regelungen ab dem 1.3.2019, für alle anderen Unternehmer ab dem 1.10.2019.
Eigentlich ist das Bescheinigungsverfahren als ein elektronisches Abrufverfahren geplant. In einer Übergangszeit wird es noch in guter alter Manier in analoger Form auf Papier umgesetzt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 17.12.2018, III C 5 – S 7420/14/10005-06, BStBl 2018 I S. 1432.