(1) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt
a) |
auf Antrag des Selbständigen in den Fällen des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 2 der Verordnung, |
b) |
in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung |
eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Selbständigen gelten.
(2) Die in Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Selbständigen zu beantragen.
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