(1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.
(2) Besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, geht aber aus den Angaben, die dem bearbeitenden Träger nach Artikel 43 Absatz 2 oder 3 der Durchführungsverordnung gemacht wurden, hervor, daß der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein schon aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Anspruch auf Leistungen hat, so zahlt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger diese Leistungen als vorläufige Leistungen, sobald ihn der bearbeitende Träger davon unterrichtet hat, daß ihm diese Verpflichtung obliegt.
(3) Besteht in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten schon allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines jeden dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, so obliegt die Zahlung der vorläufigen Leistungen dem Träger, der den bearbeitenden Träger vom Bestehen eines solchen Anspruchs zuerst unterrichtet hat; der bearbeitende Träger hat die übrigen beteiligten Träger zu unterrichten.
(4) Der nach Absatz 1, 2 oder 3 zur Zahlung der Leistungen verpflichtete Träger unterrichtet hiervon sofort den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß die betreffende Maßnahme vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.
(5) Kann dem Antragsteller keine vorläufige Leistung nach Absatz 1, 2 oder 3 gezahlt werden, geht aber aus den Angaben hervor, daß ein Anspruch nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung besteht, so zahlt der bearbeitende Träger ihm einen angemessenen rückforderbaren Vorschuß, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung wahrscheinlich festgestellt wird.
(6) 1Zwei Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die Träger dieser Staaten beteiligt sind, andere Vorschriften über die Art und Weise der Zahlung vorläufiger Leistungen vereinbaren. 2Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.