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Fremdvergleich (tatsächlicher) – ABC IntStR

Dr. Stefan Greil
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1 Systematische Einordnung

Bei der Abgrenzung der Einkünfte zwischen international verbundenen Unternehmen wird auf den Fremdvergleichsgrundsatz abgestellt. Hierbei ist zunächst ein tatsächlicher Fremdvergleich durchzuführen. Gibt es hingegen keine Vergleichswerte und können Unterschiede zwischen bekannten und konzerninternen Transaktionen nicht durch Anpassungsrechnungen ausgeglichen werden, kommt nachrangig ein hypothetischer Fremdvergleich ("Fremdvergleich (hypothetischer)") zur Anwendung.

2 Inhalt

Der Fremdvergleichsgrundsatz erfordert einen (hypothetischen) Vergleich der Bedingungen zwischen verbundenen Unternehmen zu den Bedingungen zwischen fremden Dritten in einer vergleichbaren Situation und die Analyse der Auswirkung auf den Gewinn. So wird in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA auf vereinbarte oder auferlegte Bedingungen zwischen den verbundenen Unternehmen abgestellt, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen für ihre kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen miteinander vereinbaren würden. Entsprechend wird auch in § 1 Abs. 1 AStG auf Bedingungen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten. Mithin geht es um die Bedingungen, die im Einflussbereich der verbundenen Unternehmen liegen und dementsprechend vereinbart oder von einer Seite aus auferlegt werden können. Die äußeren, nicht beeinflussbaren Umstände sind damit grds. nicht Gegenstand des Fremdvergleichs. Sie sind als gegeben anzunehmen und ihre Auswirkungen sind bei der Führung des Fremdvergleichs zu berücksichtigen. Folge hieraus ist eine Art "begrenzter" Fremdvergleichsgrundsatz und nicht eine Fiktion vollständig unabhängiger Unternehmen. Letztere würde dem Grundsatz der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auch zuwiderlaufen, da gänzlich unvergleichbare Sachverhalte fikt...

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