Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 14
Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nach § 12 AO. Betriebsstätte ist danach eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Stpfl. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es muss sich um eine örtlich feste Geschäftseinrichtung oder Anlage handeln. Nicht erforderlich sind besondere Räumlichkeiten oder Vorrichtungen. Allerdings muss das Unternehmen eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung bzw. Anlage haben. Ergeben kann sich die Verfügungsmacht aus Eigentum, Miete bzw. Pacht, einem vergleichbaren Nutzungsrecht oder anderen Umständen. Von daher kann z. B. eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten bei Identität der Leitungsorgane begründet werden. Nicht ausreichend ist die bloße Nutzungsmöglichkeit der Geschäftseinrichtung bzw. Anlage. Vielmehr muss dem Unternehmen mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt worden sein, die ihm gegen seinen Willen weder entzogen noch verändert werden kann. Auch ein Mitbenutzungsrecht an fremden Geschäftseinrichtungen begründet im Regelfall keine Betriebsstätte. Eine Ausnahme kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Mitbenutzungsrecht in einer Art und Weise gesichert ausgeübt werden kann, dass dadurch das Nutzungsrecht des Eigentümers deutlich eingeschränkt wird. Zwischen dem Betriebsstättenbegriff i. S. d. § 12 AO und dem i. S. d. § 28 Abs. 1 GewStG bestehen keine Unterschiede. Nicht identisch ist allerdings der Betriebsstättenbegriff i. S. d. § 12 AO mit dem i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG.
Rz. 15
Eine Anlage oder Geschäftseinrichtung kann gleichzeitig eine Betriebsstätte für 2 oder mehrere Gewerbebetriebe sein, wenn die Voraussetzungen für jeden Gewerbebetrieb bezogen auf seinen betrieblichen Bereich vorliegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn mehrere Gewerbebetriebe ein gemeinsames Waren- oder Materiallager unterhalten, über das jeder Betrieb uneingeschränkt verfügen kann.
Rz. 16
Hat ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen z. B. eine technische Anlage gemietet und stellt dieses Unternehmen den Mitarbeitern des anderen Unternehmens zwecks Wartungs- und Reparaturarbeiten unentgeltlich Aufenthalts- und Arbeitsräume zur Verfügung, bilden diese Räume eine Betriebsstätte des anderen Unternehmens, sofern dem anderen Unternehmen mit der Überlassung dieser Räume eine Rechtsposition eingeräumt wurde, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Entsprechendes gilt auch für die auf Dauer angelegte unentgeltliche Zurverfügungstellung von verschließbaren Abstellräumen durch den Auftraggeber, damit der Auftragnehmer die unmittelbar zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien sicher unterstellen, wegstellen oder verschließen kann. Letzteres kann z. B. in Betracht kommen bei der Beauftragung von Gebäudereinigungsunternehmen. Hinsichtlich der Frage, inwieweit einer Betriebsstätte, die lediglich dem Abstellen von Arbeitsmaterialien dient, Arbeitslöhne zuzuordnen sind, ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Dient die Betriebsstätte nur dem Abstellen von Arbeitsmaterialien und werden in ihr keine weiteren Tätigkeiten unter Einsatz von Arbeitnehmern ausgeführt, scheidet eine Zuordnung von Arbeitslöhnen aus.
Rz. 17
Auch gemietete oder gepachtete Grundstücke bzw. Grundstücksteile stellen Betriebsstätten dar, sofern dort Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Betrieb dienen.
Rz. 18
Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO als Betriebsstätte anzusehen. Dabei kann ein Unternehmen nicht nur einen Ort der Geschäftsleitung haben. Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung ausgeschlossen. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten. Auch Bauausführungen oder Montagen gelten unter den Voraussetzungen des § 12 S. 2 Nr. 8 AO als Betriebsstätten. Diese Voraussetzungen müssen in den Grenzen der einzelnen Gemeinde erfüllt sein. Entsprechendes gilt bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Auch hier müssen die Bauausführungen bzw. Montagen in jeder betroffenen Gemeinde mehr als 6 Monate andauern. Entfällt danach auf keine Gemeinde ein GewSt-Messbetrag oder Zerlegungsanteil, erfolgt eine übergemeindliche Betrachtung. Es reicht dann zu Bejahung einer Betriebsstätte aus, wenn die Bauausführungen oder Montagen in verschiedenen Gemeinden mehr als 6 Monate dauern.
Rz. 19
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind auch Basisstationen von Mobilfunkunternehmen, bestehend aus Ant...