Rz. 13

Nach § 55 Abs. 1 GewO betreibt ein Reisegewerbe mit dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben entweder Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisegewerbes ist, dass zum einen eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO aufgezählten Tätigkeiten vorliegt, wobei die Aufzählung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO abschließend ist. Zum anderen müssen bei beiden Alternativen auch die allgemeinen Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vorliegen. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, die gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung und außerhalb oder ohne eine gewerbliche Niederlassung ausgeübt wird.

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