Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 692
Wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt, etwa weil der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde, treten die Rechtsfolgen der Organschaft für den Besteuerungszeitraum des Verstoßes gegen die Organschaftsvoraussetzungen bzw. wenn der 5-Jahres-Zeitraum nicht eingehalten wurde, von Beginn an nicht ein. In allen Fällen ist handelsrechtlich dennoch wie bei einer wirksamen Organschaft zu verfahren, insbesondere ist das Ergebnis der Organgesellschaft abzuführen. Eine verunglückte Organschaft i. d. S. liegt jedoch nicht vor, wenn der Fehler bei der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4, 5 KStG als geheilt gilt.
Rz. 693
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in den Fällen der verunglückten Organschaft selbst zu versteuern. Ihr Einkommen ist ohne die organschaftlichen Besonderheiten zu ermitteln, d. h. ohne Anwendung der Bruttomethode nach § 15 S. 1 Nr. 1a-5 KStG. Für die Zinsschranke gelten Mutter- und Tochtergesellschaft nicht mehr als ein einheitlicher Betrieb. Vielmehr sind Soll- und Habenzinsen zwischen ihnen nach den allgemeinen Regeln anzusetzen. Bei der Einkommensermittlung ist auch, entgegen § 15 S. 1 Nr. 1 KStG, ein vororganschaftlicher Verlust abzuziehen. Gewerbesteuerlich sind Finanzierungsaufwendungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen und führen daher zu einer ungemilderten gewerbesteuerlichen Doppelbelastung. Die Gewinnabführung ist bei der Organgesellschaft Einkommensverwendung und als Ausschüttung, die Verlustübernahme als Einlage zu behandeln und in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Bei dem Organträger ist die Gewinnübernahme als Ausschüttung eine nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Einnahme, die Verlustübernahme führt zu nachträglichen Anschaffungskosten, die auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren sind. Auf die Ausschüttung ist § 8b Abs. 5 KStG anzuwenden. Ist Organträger eine natürliche Person, greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG ein.
Rz. 694
Das bedeutet bei der Verlustübernahme, dass die handelsrechtliche Verpflichtung zum Ausgleich des Verlusts der Organgesellschaft (Passivposten) in der Steuerbilanz des Organträgers als Einlage zu behandeln und durch eine entsprechende Erhöhung des Ansatzes der Beteiligung auf der Aktivseite auszugleichen ist. In der Steuerbilanz des Organträgers ist der Vorgang also steuerneutral. In der Bilanz der Organgesellschaft ist kein Verlust auszuweisen, da ein Verlust aufgrund der Aktivierung der Forderung aus dem Ergebnisabführungsvertrag nicht entstehen kann. Diese Vermögenserhöhung ist bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft als gesellschaftsrechtliche Einlage zu behandeln und daher abzusetzen, sodass das Einkommen negativ wird (vortragsfähiger Verlust).
Rz. 695
Dies gilt entsprechend, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nach Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft weiter besteht, z. B. weil die Veräußerung unterjährig erfolgt, der Ergebnisabführungsvertrag aber nur zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft beendet werden kann. In diesem Fall bedeutet die Gewinnabführung an den bisherigen Organträger eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns, der nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei bleibt, allerdings mit der Folge der Behandlung von 5 % als nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG. Eine Auskehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage kann nicht mehr vorliegen, da der bisherige Organträger aufgrund der Veräußerung der Beteiligung nicht mehr Gesellschafter ist. Eine Verlustübernahme durch den bisherigen Gesellschafter bedeutet eine Verminderung des Veräußerungsgewinns, ist steuerlich also nicht abziehbar. Besteht eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Verkäufer, würde eine Vergütung in Höhe des abgeführten Gewinns den Veräußerungsgewinn mindern, eine Erstattung des übernommenen Verlusts den Veräußerungsgewinn erhöhen.
Rz. 696
Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger nicht zuzurechnen. Das bedeutet, dass kein Ausgleich von Gewinnen und Verlusten im Organkreis erfolgen kann. Die Organgesellschaft unterliegt selbstständig der KSt und GewSt. Stattdessen kann die bisherige Organgesellschaft einen vororganschaftlichen Verlust wieder abziehen. Für Zwecke der Zinsschranke gilt § 15 S. 1 Nr. 3 KStG nicht, d. h., Organträger und Organgesellschaft bilden keinen einheitlichen "Betrieb". Vielmehr unterliegen Organträger und Organgesellschaft gesondert der Zinsschranke, wobei auch Zinseinnahmen und -aufwendungen zwischen Organträger und Organgesellschaft zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bedeutet das Ausscheiden aus dem Organkreis die Aufgabe eines Teilbetriebs, sodass Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag verloren gehen können. Gewerbesteuerlich kommt es wieder zu Hinzurechnungen bei Finanzierungsaufwendungen innerhalb des Organkreises, sodass eine Doppelbelastung eintreten kann.
Rz. 697
Während insoweit in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit besteht, ist s...