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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 5.3.2 Technik der Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 850

Der Grundfall, der zu einer Minderabführung mit Ursache in organschaftlicher Zeit führt, ist die Bildung einer Rücklage in der Bilanz der Organgesellschaft. Entsprechend kommt es zu einer Mehrabführung, wenn während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags die Rücklage aufgelöst wird, da dann der Auflösungsbetrag von der Gewinnabführung erfasst wird. Die Technik der Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten wird daher im Folgenden anhand dieses Grundfalles erläutert.

 

Rz. 850a

Wird in der Handelsbilanz der Organgesellschaft und damit auch in der Steuerbilanz eine Rücklage gebildet, wird handelsrechtlich nur das um die Rücklage geminderte Jahresergebnis an den Organträger abgeführt. Steuerlich ist aber auch die in die Rücklage eingestellte Vermögensmehrung der Organgesellschaft zu erfassen. Die im Einkommen erfasste Vermögensmehrung ist daher höher als die handelsrechtlich abgeführte Vermögensmehrung. Bei der Einkommenszurechnung wird also dem Organträger eine höhere Vermögensmehrung zur Versteuerung zugewiesen als bei der handelsrechtlichen Ergebnisabführung. Aus den in Rz. 835 genannten Gründen muss sich diese zusätzliche Vermögensmehrung in der Steuerbilanz des Organträgers niederschlagen. Dies geschieht durch die Bildung eines aktiven Ausgleichspostens in der Steuerbilanz des Organträgers.[1] Dabei wird die Entscheidung darüber, ob der Vorgang zu einem aktiven oder passiven Ausgleichsposten führt, im Jahr der Minderabführung getroffen. Führt der Vorgang in diesem Jahr zu einem aktiven Ausgleichsposten, sind Mehrabführungen als Folgewirkungen dieses Vorfalls durch Verringerung des aktiven Ausgleichspostens, nicht durch Bildung eines passiven Ausgleichspostens, zu berücksichtigen.[2]

 
Praxis-Beispiel
 
Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft 100.000
Rücklagenzu...

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