Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 15
Die Voraussetzungen des § 18 KStG müssen auch dann erfüllt werden, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Organträger durch Verlagerung ins Ausland von den Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG in die des § 18 KStG wechselt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um zwei Fallgruppen: So kann ein unbeschränkt steuerpflichtiger Organträger seinen Sitz und seine Geschäftsleitung vom Inland in das Ausland verlegen, was zumindest bei der SE und der SCE möglich ist. Vergleichbare Vorgänge sind denkbar bei Organträger-Personengesellschaften (Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland) und natürlichen Personen als Organträgern (Wegzug in das Ausland). Eine zweite Fallgruppe ist die Anwachsung, wenn bei einer Organträger-Personengesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und der letzte Gesellschafter, bei dem das Vermögen der Personengesellschaft anwächst, ein ausländischer Rechtsträger ist.
Rz. 16
In diesen Fällen bleibt der Ergebnisabführungsvertrag zwar bestehen bzw. geht bei der Anwachsung auf den verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Damit sind aber die für die Zulässigkeit der Organschaft geltenden Regelungen des § 18 KStG noch nicht erfüllt, sondern müssen zusätzlich hergestellt werden. Der Ergebnisabführungsvertrag muss also durch Änderung auf die Firma der im Inland verbleibenden Zweigniederlassung umgeschrieben werden, was die Eintragung im Handelsregister erfordert. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der inländischen Zweigniederlassung gehört.
Rz. 17
Die entsprechende Änderung des Ergebnisabführungsvertrags kann bis zum Ende des für die Zweigniederlassung geltenden Wirtschaftsjahrs erfolgen. Dagegen muss die finanzielle Eingliederung zu der Zweigniederlassung bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft bestehen. Wenn der Wegzug bzw. die Anwachsung im Lauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft erfolgt, kann diese Voraussetzung für dieses Wirtschaftsjahr nicht mehr erfüllt werden. Die finanzielle Eingliederung in den wegziehenden Organträger bzw. bei der Anwachsung in die Personengesellschaft kann nicht ohne Weiteres der verbleibenden inländischen Zweigniederlassung zugerechnet werden. Für das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, in das das genannte Ereignis fällt, ist also eine Organschaft nicht möglich. Andererseits ist der Wegzug bzw. die Anwachsung ein wichtiger Grund für die Auflösung der Organschaft, sodass die Nichteinhaltung der 5-Jahres-Frist nicht schadet.