Rz. 9
§ 20 KStG ist durch das KStRefG v. 31.8.1976[1] eingefügt worden.[2] Der mittlerweile nicht mehr existente Abs. 1 (Rz. 10) enthielt allgemeine Regelungen für versicherungstechnische Rückstellungen, Abs. 2 die bis heute unveränderte (gegenwärtig in Abs. 1) bestehende Anordnung für die Bildung von Schwankungsrückstellungen, lediglich das Abzinsungsverbot ist hinzugekommen (Rz. 14).
Rz. 10
Durch das VersRiLiGv. 24.6.1994 [3] und die Einfügung der §§ 341e ff. HGB wurde Abs. 1 überflüssig und durch gleiches Gesetz ersatzlos gestrichen.
Rz. 11
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4] wurde Abs. 2 inhaltsgleich in Abs. 1 übernommen. In Abs. 2 wurden in den Sätzen 1 und 2 die bis heute unverändert bestehenden Regelungen für die Bewertung von Schadenrückstellungen eingefügt.
Rz. 12
Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[5] wurde Abs. 2 um den bis heute unverändert bestehenden Satz 3 erweitert, wonach inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen die BerVersV entsprechend anzuwenden haben (Rz. 55ff.). Zugleich wurde auch § 342 Abs. 2 HGB entsprechend geändert.
Rz. 13
Durch das FinModG v. 1.4.2015[6] wurde der in Abs. 2 Satz 3 enthaltene Verweis auf die BerVersV zu "in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" geändert.
Rz. 14
Durch das StÄndG v. 2.11.2015[7] wurde Abs. 1 um den bis heute bestehenden Satz 2 erweitert, der die Nichtanwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG und damit ein Abzinsungsverbot für Schwankungsrückstellungen anordnet (Rz. 44).
Rz. 15 – 19 einstweilen frei
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