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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Eigenkapitals bei Aufspaltung oder Abspaltung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht als Parallelvorschrift § 38. Während § 38 die Behandlung des Eigenkapitals im Falle der Verschmelzung regelt, regelt § 38a diese Fragen für die Fälle der Spaltung. Abgerundet wird die Regelung über die Behandlung des verwendbaren Eigenkapitals in Umwandlungsfällen durch § 38b, der die Auswirkungen auf die Gliederungsrechnung in Sonderfällen enthält.

§ 38a ist, ebenso wie § 38, eine besondere Vorschrift zu der allgemeinen Regelung des § 30. Während § 30 die Vorschriften über die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in den Regelfällen enthält, regelt § 38a die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Spaltungsfällen.

1.2 Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 38a gilt, als Vorschrift für das Anrechnungsverfahren, nur für Anrechnungskörperschaften (persönlicher Regelungsbereich). Abs. 1 spricht zwar nur davon, daß eine Kapitalgesellschaft gespalten wird, nach § 43 gilt dies aber entsprechend für die Spaltung anderer Anrechnungskörperschaften. Mit der Beschränkung des Geltungsbereichs auf Anrechnungskörperschaften ist gleichzeitig gesagt, daß es sich um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft handeln muß (vgl. § 27 Abs. 1).

Die übernehmende Gesellschaft muß ebenfalls eine Anrechnungskörperschaft sein, also eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft i.S.d. § 43. § 38a erfaßt daher nur die Vermögensübertragung im Wege der Spaltung von einer Anrechnungskörperschaft auf eine andere Anrechnungskörperschaft.

 

Rz. 3

Der sachliche Anwendungsbereich des § 38a beschränkt sich auf die Aufspaltung und Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 1, 2 UmwG. Hinsichtlich der Spaltung korrespondiert § 38a KStG mit § 15 UmwStG[1]. Nicht erfaßt wird aus dem Regelungsbereich des § 15 UmwStG die spaltungsähnliche Vermögensübertragung i.S.d. § 174 Abs. 2 UmwG, da in die...

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Stand: EL 37 – ET: 12/1999 Gesetzestext öffnen.

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