Rz. 32

Ist die ausschüttende Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, gilt § 45 Abs. 2 und 3 nach § 44 Abs. 1 letzter Satz ;entsprechend. Falls die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet ist (sogenannte "Schalterfälle"), hat das Kreditinstitut die Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen (vgl. § 45 Abs. 2) und darüber Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten (vgl. § 45, Rz. 8, 22, 23).

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