Rz. 8

Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers der Bescheinigung lautenden Depot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, muß das Kreditinstitut dem Empfänger der Leistung zwar eine Bescheinigung erteilen; es hat diese aber nach Abs. 2 der Vorschrift durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen (vgl. Rz. 22, 23).

Diese Regelung gilt auch, wenn der Anteilsschein in einem ausländischen Depot aufbewahrt wird. Die Ausstellung der Steuerbescheinigung ist dann von der Vorlage des Dividendenscheins bei einem inländischen Kreditinstitut oder der inländischen Niederlassung eines ausländischen Kreditinstituts abhängig[1].

[1] Vgl. § 101 Abs. 3 KStR.

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