Rz. 10

Juristische Personen, die nach § 5 Abs. 1 von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind gem. § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 1 nicht anrechnungsberechtigt. Sind die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, werden sie in die Bemessungsgrundlage für die Veranlagung einbezogen. In diesen Fällen ist die Körperschaftsteuer wie die Kapitalertragsteuer anrechenbar (vgl. § 50 Rz. 11—13).

Der Ausschluß steuerbefreiter juristischer Personen von der Anrechnung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, Art. 3 GG, und ist daher nicht verfassungswidrig. Bei Gewährung der Anrechnung bliebe die Ausschüttung gänzlich steuerfrei, würde also gegen den Grundsatz der Einmalbesteuerung verstoßen und könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen[1].

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