Rz. 13

Gewinnausschüttungen an beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, bei denen der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ermäßigt wird, sind mit folgenden Steuern vom Einkommen belastet:

 
Gewinn vor KSt 100
Körperschaftsteuer (Ausschüttungsbelastung) ./. 36
Gewinn nach Körperschaftsteuer 64
Kapitalertragsteuer 25 % ./. 16
  48

Die Steuerbelastung beträgt somit (in v.H. des Gewinns vor Körperschaftsteuer):

 
Körperschaftsteuer 36 v.H.
Kapitalertragsteuer 16 v.H.
Gesamtbelastung 52 v.H.

Wird der Kapitalertragsteuerabzug auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf 15 v.H. ermäßigt, ergibt sich folgende Belastung:

 
Gewinn nach KSt (vgl. oben) 64,0
Kapitalertragsteuer 15 % 9,6
  54,4

Die Steuerbelastung beträgt somit (in v.H. des Gewinns vor Körperschaftsteuer):

 
Körperschaftsteuer 36,0 v.H.
Kapitalertragsteuer 9,6 v.H.
Gesamtbelastung 45,6 v.H.
 

Rz. 13a

Da die inländische Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist und eine Anrechnung oder Vergütung der Körperschaftsteuer außer in den Fällen des § 52 nicht in Betracht kommt, handelt es sich um eine Definitivbelastung. Diese stellt sich als entscheidender Nachteil in den Fällen dar, in denen sich bei Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage eine niedrigere Steuer ergäbe. Unterhält der beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner einen inländischen Betrieb (eine inländische Betriebsstätte), in den er die Anteile einlegen könnte, würde er hierdurch die Anrechnung erreichen. Eine solche Einlage würde sich lohnen, wenn der Betrieb (die Betriebsstätte) nachhaltig keine Gewinne oder so niedrige Gewinne erzielt, daß sich auch bei Einbeziehung der Kapitalerträge in den betrieblichen Gewinn eine steuerliche Belastung von weniger als 52 v.H. bzw. von 45,6 v.H. ergibt (vgl. jedoch Rz. 14). Allerdings dürfte die Einlage in den inländischen Betrieb (die inländische Betriebsstätte) nur möglich sein, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und den Anteilen besteht. Es müssen mindestens die Voraussetzungen von gewillkürtem Betriebsvermögen vorliegen.

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