Rz. 11
§ 21 KStG ist durch das KStRefG v. 31.8.1976 in das dritte Körperschaftsteuerkapitel mit der damaligen Überschrift "Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen" eingefügt worden. Die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung sollte die zeitgleich abgeschaffte pauschale Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen ersetzen.
Rz. 12
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 ist Abs. 3 angefügt worden, der bestimmt, dass die zeitgleich eingefügten Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zur Bewertung von Rückstellungen für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht gelten sollen.
Rz. 13
Durch das AVmG v. 26.6.2001 wurde in der Überschrift des dritten Körperschaftsteuerkapitels das Wort "Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds" ersetzt, da § 21 KStG auf Pensionsfonds ausgedehnt wurde.
Rz. 14
Durch das ProtErklG v. 22.12.2003 ist § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG dahin gehend ergänzt worden, dass abkommensrechtlich steuerfreie Ausschüttungen einer ausl. Körperschaft bei der Ermittlung der abziehbaren Beitragsrückerstattungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Rz. 15
Durch das EURLUmsG v. 9.12.2004 ist die Regelung zur Kürzung steuerfreier Ausschüttungen ab dem Vz 2004 auf die in § 8b Abs. 9 KStG genannten Beträge ausgedehnt worden.
Rz. 16
Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008 wurden bisherige Regelungen zu steuerfreien Ausschüttungen (Rz. 15) durch eine allgemeine Regelung für steuerfreie Vermögensmehrungen ersetzt.
Rz. 17
Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 wurde § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG für die Vz 2010–2013 neu gefasst und zugleich um einen Satz 3 erweitert. Vor und nach diesen Vz ist die bisherige Fassung der Vorschrift anzuwenden.
Rz. 18
Durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 wurde der Anwendungszeitraum für die in Rz. 17 angesprochene Neufassung von § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG bis einschließlich des Vz 2015 verlängert.
Rz. 19
Durch das StÄndG v. 2.11.2015 wurde die Fassung des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG an die versicherungsaufsichtsrechtliche Erweiterung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung angepasst und die Regelung erneut für die Vz 2016 und 2017 verlängert.
Rz. 20
Durch das BEPS-UmsG v. 20.12.2016 wurde die Regelung durch Änderung des § 34 Abs. 8 KStG nochmals für den Vz 2018 verlängert.
Rz. 21
Durch das UStAVermG v. 11.12.2018 sollte der seit dem Jahr 1977 grundsätzlich unverändert bestehende und deshalb nicht mehr zeitgemäße § 21 Abs. 1 KStG vor allem an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Mindestzuführungsverordnung, Niedrigzinsumfeld) angepasst werden, was auch eine Forderung der Praxis war. Ohnehin war eine Änderung wegen des Auslaufens der Verlängerungsregelung zum Höchstbetrag (Rz. 20) erforderlich. Gleichzeitig sollte die Vorschrift durch Klarstellungen rechtssicherer und durch Streichungen bzw. Harmonisierung von Aufsichts-, Handels- und Steuerrecht einfacher ausgestaltet werden. Konkret sind nur noch handels- und versicherungsaufsichtsrechtliche Größen bei der Ermittlung der Abzugsbeschränkung (sog. Zweckrechnung) maßgeblich (Rz. 51). Gleiches gilt durch die Streichung der Regelung zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen in § 21 Abs. 2 KStG (Rz. 109), weshalb im Übrigen auch die Ermächtigungsgrundlage in § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KStG für entsprechende Rechtsverordnungen gestrichen wurde. Der bisherige § 21 Abs. 3 KStG wurde deshalb zu § 21 Abs. 2 KStG. Zu einer Verschärfung führt hingegen ein Eigenkapitalzuschlag bei der Zweckrechnung (Rz. 54) und die neu geregelte Berechnung von auf steuerfreien Erträgen beruhenden Beitragsrückerstattungen (Rz. 62ff.). Die neue Fassung von § 21 KStG ist erstmals ab dem Vz 2019 anzuwenden, auf Antrag aber bereits ab dem Vz 2018 (Rz. 35).
Rz. 22 – 26 einstweilen frei