Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
Zur Entlastung des Gesetzes sollen bestimmte Regelungen, bei denen eine häufigere Änderung notwendig sein kann, in Rechtsverordnungen getroffen werden. Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnungen ist § 33 Abs. 1 KStG; von ihr ist mit der KStDV Gebrauch gemacht worden.
Rz. 2
Die Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KStG betrifft die nähere Ausgestaltung der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG (kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von der Ermächtigung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KStG ist in den §§ 1-3 KStDV, von der Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KStG ist in § 4 KStDV Gebrauch gemacht worden. Diese Bestimmungen der KStDV werden im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 KStG kommentiert.
Rz. 3
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KStG enthält eine Ermächtigung für die nähere Bestimmung der Kleinbeträge, um die die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht aufgelöst zu werden braucht. Von dieser Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden.
Rz. 4
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c KStG enthalten Ermächtigungen zu Konjunkturmaßnahmen, die denen des § 51 Abs. 3 EStG und des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. s EStG entsprechen. Danach kann bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts der Steuersatz um jeweils bis zu 10 % erhöht oder vermindert werden und/oder bis zu 7,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Körperschaftsteuer abgezogen werden. Von beiden Ermächtigungen ist noch kein Gebrauch gemacht worden.
Rz. 5
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KStG enthält eine Erleichterungsmöglichkeit für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 1 KStG nicht gebildet haben. Diese Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Beträge zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zulasten des steuerlichen Gewinns in die nach § 193 VAG zu bildende Verlustrücklage einstellen. Die Verlustrücklage übernimmt dann insoweit die Funktion der Schwankungsrückstellung. Von der Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden.
Rz. 6
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG, eingeführt durch Gesetz v. 29.7.2009, enthält die Ermächtigung, die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 2 KStG für Einkünfte aus nicht kooperierenden Staaten oder Gebieten auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist durch § 4 der SteuerhinterziehungsbekämpfungsVO v. 18.9.2009 Gebrauch gemacht worden. Durch das Gesetz v. 19.7.2009 ist eine weitere Ermächtigung in § 51 EStG eingeführt worden, die ebenfalls durch die SteuerhinterziehungsbekämpfungsVO ausgefüllt worden ist. Insbesondere die auf dieser Ermächtigung beruhenden §§ 1, 2 der VO sind aufgrund des § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften von Bedeutung.