Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 149
Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbst durch eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielen will. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die begünstigte Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt, die wirtschaftliche Tätigkeit also nur ein Nebenzweck ist (Nebenzweckprivileg). Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann in der Satzung aufgeführt werden, nach der Satzung darf das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aber nicht zu den hauptsächlichen Zwecken des Verbands gehören. Auch tatsächlich darf kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden, dessen Gewicht das der begünstigten Tätigkeit überwiegt. Ist die wirtschaftliche Tätigkeit nicht i. d. S. prägend, greift zwar die Befreiung ein, es liegt insoweit jedoch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der Steuerpflicht für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht jedoch für den gesamten Berufsverband auslöst.
Rz. 150
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Berufsverband grundsätzlich von der KSt befreit. In diese Steuerbefreiung fallen auch die Erträge aus Vermögensverwaltung. Zusätzlich sind echte Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 5 KStG nicht steuerbar. Steuerpflichtig sind dagegen die Ergebnisse eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; eine Begünstigung für "Zweckbetriebe" gibt es bei Berufsverbänden nicht. Hinzu tritt die "Strafsteuer" bei Verwendung von Mitteln zur Förderung politischer Parteien.
Rz. 151
GewSt fällt nicht an, weil ein Berufsverband keine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dagegen können Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der GewSt unterfallen. Eine der "Straftsteuer" bei Förderung politischer Parteien entsprechende Regelung kennt das GewStG nicht. Der Steuersatz von 50 % enthält insoweit gedanklich auch die GewSt.
Rz. 152
Keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bilden die Tätigkeit der Geschäftsstelle sowie die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. Mitgliedsbeiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach einem abstrakten, allgemeinen Maßstab von den Mitgliedern erhoben werden und kein Entgelt für eine konkrete Leistung des Verbands im Interesse des oder der Mitglieder darstellen. Unschädlich sind auch beitragsähnliche Umlagen, die ebenso wie Beiträge nach einem bestimmten, allgemeinen Schlüssel von den Mitgliedern gezahlt werden. Beiträge und Umlagen sind also dadurch gekennzeichnet, dass sie grundsätzlich von allen Mitgliedern nach allgemeinen Regeln (z. B. Bemessung nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder, nicht aber entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Verbands) erhoben werden. Wird ein erheblicher Teil der Mitglieder beitrags- oder umlagefrei gelassen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die beitrags- und umlagepflichtigen Mitglieder mit ihren Zahlungen besondere Leistungen des Verbands abgelten wollen; dann liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Nach Ansicht der Verwaltung soll dies der Fall sein, wenn mehr als 20 % der Mitglieder nicht zu der Umlage herangezogen werden. Das ist m. E. so zu verstehen, dass dann eine widerlegbare Vermutung besteht, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Es ist durchaus möglich, dass eine zulässige Differenzierung (z. B. nach der Leistungsfähigkeit) zu einer Beitragsfreiheit in diesem Umfang führt. Für eine Fiktion, dass in diesen Fällen immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bestünde, fehlt die Rechtsgrundlage.
Rz. 153
Nach § 14 AO liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn und soweit sich die Tätigkeit des Verbands im Rahmen der Vermögensverwaltung hält. Vermögensverwaltung ist danach die Nutzung von Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG, es sei denn, dass mittelbar oder unmittelbar, allein oder mit anderen, entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft, an der eine Beteiligung besteht, ausgeübt wird. Vermögensverwaltung kann auch vorliegen, wenn mehrere Beteiligungen gehalten werden und die Beteiligungen 100 % betragen. Allerdings dürfen in diesem Fall nicht die Voraussetzungen einer geschäftsleitenden Holding erfüllt sein. Der Berufsverband muss sich auf die Ausübung der gewöhnlichen Gesellschafterrechte in der jährlichen Hauptversammlung beschränken und darf den Tochtergesellschaften keine strategischen Weisungen hinsichtlich des Managements und der Finanz-, Steuer-, Rechts- und Marketingaktivitäten erteilen. Daher sollte auch keine Personenidentität zwischen der Geschäftsleitung des Berufsverbands und der der Tochtergesellschaften bestehen. Eine Tätigkeit in einem Beirat oder ...