Rz. 394

Grundsätzlich kann die Ausschüttung so gestaltet werden, wie dies steuerlich günstig ist; das Ausschüttungsverhalten kann also steuerlich optimiert werden. Insbesondere ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten danach ausrichtet, dass bei der Muttergesellschaft oder einer natürlichen Person als Gesellschafter steuerliche Vorteile eintreten.[1]

 

Rz. 395

Wird die Ausschüttung auf der Ebene der Körperschaft steuerlich günstiger behandelt als die Thesaurierung, kann es zweckmäßig sein, die Ausschüttung zu optimieren, um die höchstmögliche Steuerentlastung zu erreichen. Solange die Körperschaft über genügend ausschüttbares Eigenkapital verfügt, und dieses Eigenkapital auch nicht aus unternehmerischen Gründen in der Körperschaft benötigt wird, ist eine optimale Ausschüttung ohne weitere Gestaltungsmaßnahmen möglich. Anders verhält es sich, wenn dies nicht der Fall ist, entweder weil die Körperschaft das ausschüttbare Eigenkapital selbst für den Betrieb des Unternehmens, z. B. Investitionen, benötigt, oder weil nicht genügend ausschüttbares Eigenkapital vorhanden ist, um eine optimale Steuerentlastung zu erreichen. In diesen Fällen hängt die steuerliche Entlastung durch die Ausschüttung davon ab, dass der Körperschaft die Ausschüttung durch Gestaltungsmaßnahmen ermöglicht wird. Dafür bieten sich 2 Verfahren an, nämlich

  • das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren;
  • das Leg-ein-hol-zurück-Verfahren.
 

Rz. 396

Unter dem Teileinkünfteverfahren ist die Bedeutung der beiden Gestaltungsmöglichkeiten sehr gemindert, da für Ausschüttung und Thesaurierung mit 15 % der gleiche Steuersatz gilt. Die Ausschüttung bietet daher regelmäßig keine steuerlichen Vorteile, bei einer Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner entstehen infolge des Eingreifens der Abgeltungsteuer bzw. des Teileinkünfteverfahrens auf deren Ebene sogar steuerliche Nachteile. Eine gewisse Bedeutung als Gestaltungsmittel hatten diese Verfahren aber noch während der Übergangszeit vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren nach § 37 Abs. 2 KStG[2] bis einschließlich Vz 2006. Seither werden KSt-Guthaben unabhängig von der Vornahme von Gewinnausschüttungen ratierlich erstattet. Nach § 37 Abs. 2 KStG wurde ein KSt-Guthaben durch ordnungsgemäße Gewinnausschüttungen i. H. v. 1/6 der Gewinnausschüttung vergütet. Die Ausschüttung führte also zu einer Steuerminderung (Steuervergütung), sodass es zweckmäßig sein konnte, eine sonst aus handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen nicht durchführbare Ausschüttung durch Gestaltungen zu ermöglichen.[3]

Rz. 397 – 448 einstweilen frei

[1] BFH v. 20.3.2002, I R 63/99, BStBl II 2003, 50 Rz. 25, BFH/NV 2002, 1197 zu einem Fall, bei dem infolge der Ausschüttung bei der Muttergesellschaft das internationale Schachtelprivileg und der Betriebsausgabenabzug aus Refinanzierungskosten steueroptimal zusammenfielen; BFH v. 7.9.2005, I R 118/04, BStBl II 2006, 537 Rz. 14 m. w. N., BFH/NV 2006, 152; zum Rücklagenmanagement auch BFH v. 28.6.2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207 Rz. 27ff., BFH/NV 2006, 2207.
[3] Siehe ausführlich zum Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren und zum Leg-ein-hol-zurück-Verfahren die Rz. 397-405 der 125. Lfg. (9/2014) bzw. der 146. Lfg. (11/2018).

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