Rz. 54

Nach § 9 Abs. 3 S. 1 KStG darf der Zuwendende auf die Richtigkeit der ihm erteilten Bestätigung vertrauen, es sei denn, dass

  • er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder
  • ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder (nur) infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
 

Rz. 54a

Handlungen eines Erfüllungsgehilfen sind dem Steuerpflichtigen – auch ohne eigenes Verschulden – zuzurechnen.[1]

 

Rz. 54b

Der Vertrauensschutz betrifft den gesamten Inhalt der Zuwendungsbestätigung. Der Schutz in das Vertrauen auf eine unrichtige Zuwendungsbestätigung greift aber nur ein, wenn die Zuwendung abzugsfähig wäre, wenn der Inhalt der Zuwendungsbestätigung zutreffend wäre. Bestünde selbst bei unterstellter Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung keine Abzugsberechtigung, liegt kein schutzwürdiges Vertrauen vor.[2]

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