Rz. 35

Handelt es sich bei dem Ausgangsrechtsträger nicht um eine EU/EWR-Gesellschaft/natürliche Person, kann § 20 UmwStG nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b UmwStG dennoch zur Anwendung kommen, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Mithin ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn der Einbringende mit einem etwaigen Veräußerungsgewinn aus den erhaltenen Anteilen ohne weitere Einschränkung in Deutschland der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht unterliegt (vgl. auch § 1 UmwStG Rz. 142ff.).

Rz. 36 einstweilen frei

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