Rz. 10
Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist das UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[1] erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.
Rz. 11 – 18 einstweilen frei
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