Rz. 57

§§ 3 bis 8 UmwStG betreffen die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person. Keine Anwendung findet § 3 UmwStG auf die Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG.[1] Gleiches gilt für die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft. Hier sind §§ 11ff. UmwStG anwendbar. Werden eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft auf eine neue Personengesellschaft verschmolzen, gelten hinsichtlich des übergehenden Vermögens der Kapitalgesellschaft § 3 UmwStG und hinsichtlich des übergehenden Vermögens der Personengesellschaft § 24 UmwStG.[2]

 

Rz. 58

Aus den Regelungen in § 1a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 KStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 8 GewStG kann entnommen werden, dass optierende Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG auch im Rahmen des UmwStG sowohl hinsichtlich der eigenen Besteuerung als auch hinsichtlich der Besteuerung der Gesellschafter Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Somit finden §§ 3 bis 9, 16 UmwStG auch Anwendung in den Fällen der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person, des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft und der Auf- und Abspaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, wenn es sich bei dem übertragenden Rechtsträger um eine bereits existente optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG handelt.[3] In Betracht kommt dies z. B. im Rahmen von § 1a Abs. 4 S. 1 bzw. 4 und S. 5 KStG.

 

Rz. 59

Die Regelungen in §§ 3 bis 9 und 16 UmwStG knüpfen an gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvorgänge an. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwStG gelten §§ 3 bis 9 UmwStG für Verschmelzungen i. S. d. §§ 2ff. UmwG. Von daher betreffen die Regelungen in §§ 3 bis 9 UmwStG zunächst nur innerstaatliche Verschmelzungen von inl. Rechtsträgern.

 

Rz. 60

§§ 3 bis 9 UmwStG erfassen aber auch Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften oder natürliche Personen, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwStG auf einem mit dem UmwG vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Vorgang ausl. Rechts beruhen. Derartige Verschmelzungen, die keine solchen i. S. d. UmwG sind, müssen ihrem Wesen nach einer im UmwG geregelten Verschmelzung entsprechen.[4] Fehlt es an der Vergleichbarkeit, werden die ausl. Verschmelzungen nicht von §§ 3 bis 9 UmwStG erfasst. Entsprechendes gilt auch für nationale, nicht im UmwG geregelte Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwStG.

Rz. 61 – 63 einstweilen frei

 

Rz. 64

§§ 3 bis 9 UmwStG setzen eine zivilrechtlich wirksame Verschmelzung voraus. Dies gilt nicht nur für inl., sondern auch für vergleichbare ausl. Verschmelzungsvorgänge. Die zivilrechtliche Wirksamkeit bestimmt sich bei inl. Verschmelzungsvorgängen nach dem innerstaatlichen Recht, regelmäßig also nach den Vorschriften des UmwG, und bei ausl. Verschmelzungsvorgängen nach den entsprechenden ausl. Vorschriften. Dabei sind Mängel der Umwandlung, die durch die Registereintragung nach § 20 Abs. 2 UmwG geheilt werden, auch für steuerliche Zwecke, unbeachtlich. Eine Ausnahme besteht, wenn die Eintragung trotz rechtlich gravierender Mängel erfolgt ist.[5]

Rz. 65 – 68 einstweilen frei

[1] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 3 UmwStG Rz. 105.
[2] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 3 UmwStG Rz. 111.

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