Rz. 109

Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen, wenn die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeit kommt es z. B. in den Fällen von § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Auch Behaltefristen – z. B. nach dem InvZulG – werden durch die Verschmelzung vor dem Hintergrund der Regelung in § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG nicht unterbrochen.[1] Die Besitzzeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist allerdings nur auf gesetzliche Regelungen anzuwenden, die auf einen bestimmten Zeitraum, z. B. die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen, abstellen, der für die Besteuerung von Bedeutung ist. Ist lediglich ein bestimmter Zeitpunkt maßgebend, gilt § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG nicht. Nicht anzuwenden ist § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG daher im Rahmen von § 9 Nr. 2a GewStG, der auf den Beginn des Ez abstellt.[2] In diesen Fällen greift auch § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht, da diese Regelung durch § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG verdrängt wird.[3] Anzuwenden ist § 9 Nr. 2a GewStG allerdings, wenn der Übergang der Anteile rückwirkend nach § 2 Abs. 1 UmwStG auf den Beginn des Ez des übernehmenden Rechtsträgers erfolgt.[4] Entsprechendes gilt auch hinsichtlich § 9 Nr. 7 GewStG. Bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen findet die Besitzzeitanrechnung sowohl im Rahmen von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG als auch von § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG Anwendung.[5]

 

Rz. 110

§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG führt nicht zur Gewährung des Schachtelprivilegs nach dem DBA. Dieses Privileg steht nur Kapital-, nicht aber Personengesellschaften zu.[6] Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Kapitalgesellschaften Gesellschafter der Personengesellschaft sind.

[4] van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 98; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz. 28.
[5] van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 98.

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