Rz. 30
Den Sonderausgabenabzug können in Anspruch nehmen:
Rz. 30a
Unter der Voraussetzung, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG, der die Senkung der Versorgungsbezüge anordnet, auf das Versorgungsrecht entsprechend anwendbar ist, sind begünstigt
Rz. 30b
Schließlich sind zur Gleichstellung aufgrund von Sondersituationen begünstigt:
- ohne Besoldung beurlaubte Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten für die Zeit einer (anderweitigen) Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI (Erstreckung der Versorgungsanwartschaft auf die Zeit der anderweitigen Beschäftigung; § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 4 EStG);
- die in Nr. 1 bis 4 genannten (nicht pflichtversicherten) Begünstigten bei Beurlaubung ohne Bezüge, wenn die Voraussetzungen des § 56 SGB VI (Anerkennung von Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit bei Pflichtversicherten) vorliegen (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 5 EStG; Rz. 49);
- Empfänger von Renten oder Versorgungsbezügen wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Dienstunfähigkeit, die wegen des Bezugs einer solchen Rente oder Versorgung aus dem Kreis der Berechtigten nach § 10a Abs. 1 S. 1 oder Abs. 1 S. 3 EStG ausgeschieden sind (§ 10a Abs. 1 S. 4 EStG) mit Wirkung vom Vz 2008.
Rz. 31 einstweilen frei
Rz. 32
Eine Zwischenstellung nehmen die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (Rz. 33) von Begünstigten ein, die selbst nicht zum begünstigten Personenkreis des § 10a EStG gehören. Sie sind mittelbar betroffen, weil über die Senkung des Renten- bzw. Versorgungsniveaus auch die Hinterbliebenenrente bzw. -versorgung gemindert wird. Sie sind deshalb nach § 79 S. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen zwar zulageberechtigt, wenn ein Altersvorsorgevertrag auf ihren Namen besteht. Sie gehören aber dennoch nicht zu dem Kreis der nach § 10a EStG Begünstigten. Das ergibt sich eindeutig aus § 10a Abs. 3 S. 2 EStG, wonach die Aufwendungen und Zulagen des nur nach § 79 S. 2 EStG mittelbar zulageberechtigten Ehepartners bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Ehepartner (im Rahmen seiner Höchstbeträge) zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Rz. 33
Eingetragene Lebenspartnerschaften und Lebenspartner stehen seit der Einfügung von § 2 Abs. 8 EStG in vollem Umfang den Ehen und Ehegatten gleich, soweit das EStG für letztere Regelungen trifft. Durch diese generelle Bezugnahme wurden zahlreiche Einzeländerungen an den entsprechenden Gesetzesstellen vermieden (§ 2 EStG Rz. 106).
Bedeutung für eingetragene Lebenspartner hatte die Änderung im Wesentlichen in den Fällen, in denen dann eine mittelbare Zulageberechtigung eines der Lebenspartner nach § 79 S. 2 EStG vorlag, wobei zumindest der wirtschaftliche Schwerpunkt hier in der Zulageberechtigung und nicht beim Sonderausgabenabzug liegen dürfte. Durch die Einschränkungen des Sonderausgabenabzugs in diesen Fällen gem. § 10a Abs. 3 S. 2ff. EStG dürften hier die tatsächlichen Auswirkungen eher gering sein.
Rz. 33a
Die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft spielt seit dem 1.10.2017 für neu eingegangene Ehen keine Rolle mehr. Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde ab diesem Zeitpunkt die sog." Ehe für alle" realisiert. Neue Lebenspartnerschaften können nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr begründet werden. Die bestehenden Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden; dies geschieht aber nur auf freiwilliger Grundlage, wenn die Lebenspartner dies möchten.
Rz. 34
Die Voraussetzungen für die Förderung nach § 10a EStG bzw. Abschn. XI müssen in dem Vz bestanden haben, in dem der Sonderausgabenabzug vorgenommen werden soll. Dass sie während des gesamten Vz bestanden haben müssen...