Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 116
Personensteuern (oder Subjektsteuern) sind neben der ESt und den unter Rz. 114 bezeichneten Steuern die "sonstigen" auf die Personen zugeschnittenen Steuern, d. h. diejenigen Steuern, die, im Gegensatz zu den Sach- oder Realsteuern (vgl. Rz. 122), die persönlichen Verhältnisse, wie Familienstand, Alter, Krankheit, Kinder usw., berücksichtigen.
Rz. 117 bis 119 einstweilen frei
Rz. 120
Die ErbSt gehört ebenfalls zu den sonstigen nicht abziehbaren Personensteuern i. S. v. § 12 Nr. 3 EStG. Ihre Ausgestaltung als Personensteuer zeigt sich daran, dass persönliche Freibeträge berücksichtigt werden und die persönlichen Verhältnisse auch bei der Steuerklasse und der beschränkten Steuerpflicht eine Rolle spielen. Bei einer Doppelbelastung ist eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG zu prüfen (§ 35b EStG Rz. 1ff). Seit dem Vz 2009 scheidet eine Berücksichtigung als dauernde Last allerdings unabhängig von § 35b EStG schon deshalb aus, weil § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des JStG 2008 einen Sonderausgaben-Abzug tatbestandlich nicht mehr zulässt. Für nach § 23 ErbStG gezahlte ErbSt ist ein Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nicht zulässig; da § 23 ErbStG nicht die Entstehung, sondern lediglich die Zahlungsweise bereits entstandener ErbSt regelt; bei einer anderen Auslegung würden identische erbschaftsteuerrechtliche Sachverhalte je nach Wahl der Sofort- oder der Jahresbesteuerung sonst ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt.
Rz. 121
Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der ErbSt sind deshalb nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, da die ErbSt durch § 12 Nr. 3 EStG dem nicht steuerrelevanten Bereich zugewiesen wird, sodass die Zinsen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Entsprechendes gilt für die Zinsen für Darlehen, die zur Begleichung einer ESt-Schuld aufgenommen wurden bzw. für Stundungszinsen zur ESt; anders bei der KSt. Weder Zinsen für ein zur Begleichung der ESt aufgenommenes Darlehen noch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind daher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 12 Nr. 1 EStG). Zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. BFH v. 7.10.1986, IX R 65/82, BFH/NV 1987, 151. Zur Problematik des vollen oder nur anteiligen Schuldzinsenabzugs bei Kontokorrentverbindlichkeiten, die durch betriebliche und private Zahlungen veranlasst sind, vgl. § 4 EStG Rz. 300a ff.
Rz. 122
Von § 12 Nr. 3 EStG werden nicht betroffen die Sach- oder Realsteuern, das sind diejenigen Steuern, bei denen die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. keine Rolle spielen, z. B. die GewSt, GrSt, Kapitalverkehrsteuer, GrESt, KfzSt sowie Verbrauchsteuern wie MinölSt, BierSt, BranntwSt usw. Soweit diese Steuern mit Einkünften in Zusammenhang stehen, kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug in Betracht. Soweit private Vorgänge in Rede stehen, ist ein Abzug ausgeschlossen, z. B. die KfzSt für den Privatwagen.