Rz. 141

Auch die Übertragung einer Beteiligung auf eine Kapitalgesellschaft, an der der Übertragende beteiligt ist, ist eine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG, wenn die Übertragung gegen ein wie unter unabhängigen Dritten ausgehandeltes Entgelt erfolgt. Dann liegt eine (entgeltliche) Veräußerung vor, die nach den allgemeinen Regeln der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt.

Erfolgt die Übertragung der Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der erwerbenden Kapitalgesellschaft, gelten die gleichen Grundsätze. Die Übertragung ist dann entgeltlich; das Entgelt besteht in den erworbenen Gesellschaftsrechten.[1] Der Vorgang ist daher als (entgeltliche) Veräußerung zu betrachten und unterliegt § 17 EStG. Eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung kann zu einer anteiligen Veräußerung führen.[2]

Gewinnneutrale Einbringung ist jedoch im Rahmen des § 21 Abs. 1 UmwStG möglich. Der Vorgang ist nach § 21 UmwStG zu behandeln (vgl. Rz. 19), der als Sonderregelung die Anwendung des § 17 EStG verdrängt.

Zur Einbringung in ein Betriebsvermögen oder eine Mitunternehmerschaft des Stpfl. vgl. Rz. 167.

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