Rz. 130

Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der GewSt-Pflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Stpfl.[1] Für die Grundfrage, ob überhaupt ein Einkunftserzielungstatbestand erfüllt ist, trägt hingegen das FA die Feststellungslast, also auch dafür, dass die Merkmale des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG vorliegen.

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