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Entwicklungshelfer sind grundsätzlich Arbeitnehmer und beziehen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG.[1] Das Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) regelt die soziale Sicherstellung der Entwicklungshelfer. Nach § 3 Nr. 61 EStG sind bestimmte Bezüge, die dem Entwicklungshelfer oder seinen Angehörigen aufgrund des EhfG zu gewähren sind, steuerfrei. Im Einzelnen sind danach steuerbefreit

  • die Wiedereingliederungsbeihilfe, die der Träger des Entwicklungsdienstes dem Entwicklungshelfer nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes zu gewähren hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 EhfG);
  • der Ersatz von Krankheits-, Entbindungs-, Unfall-, Rückführungs- oder Überführungskosten durch den Bund, wenn diese Kosten anderweitig nicht gedeckt sind (§ 7 Abs. 3 EhfG);
  • das Tagegeld, das der Bund bei Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Anschluss an entsprechende Leistungen des Trägers der Entwicklungshilfe zahlt (§ 9 EhfG). Die Weitergewährung der Unterhaltsleistungen, die der Träger der Entwicklungshilfe zuvor zu zahlen hat (§ 8 EhfG), ist jedoch nicht nach § 3 Nr. 61 EStG steuerfrei;
  • die Leistungen des Bundes im Fall von Gesundheitsstörungen oder im Todesfall infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes (§ 10 Abs. 1 EhfG);
  • die Leistungen nach § 13 EhfG, d. h. der geldwerte Vorteil aus dem beitragsfreien Arbeitslosenversicherungsschutz infolge der Gleichstellung der Entwicklungshelferzeit mit den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses und der Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts. Im Fall der Arbeitslosigkeit erhält der ehemalige Entwicklungshelfer originär Arbeitslosengeld nach dem SGB III; dieses ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei und unterliegt als solches dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG;
  • das Tagegeld, das ein arbeitsloser ehemaliger Entwicklungshelfer im Fall seiner Arbeitsunfähigkeit erhält, wenn er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 15 EhfG).

Alle übrigen Bezüge der Entwicklungshelfer sowie die Bezüge der Träger des Entwicklungsdienstes[2] fallen nicht unter § 3 Nr. 61 EStG. Die Wiedereingliederungshilfe für aus dem Auslandsdienst zurückkehrende Pastoren fällt nicht unter § 3 Nr. 61 EStG.[3]

[1] EuGH v. 28.2 2013, Rs. C-544/11 (Petersen und Petersen), BStBl II 2013, 847: Auslandstätigkeitserlass: Steuerbefreiung der Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe; Gosch, IStR 2013, 325; BMF v. 12.11.2014, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl I 2014, 1467.
[2] Z. B. Zuschüsse des Bundes gem. § 3 EhfG.

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