Rz. 19
Die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs wurde der Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das BZSt übertragen. Bei der Ausführung bedient sich das BZSt der Bundesagentur für Arbeit und der ihr nachgeordneten Agenturen für Arbeit. Die Familienkassen sind Bundesfinanzbehörden, die der Fachaufsicht des BZSt unterliegen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 FVG; § 72 Abs. 1 S. 2 EStG a. F.; § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO). § 72 EStG wurde m. W. v. Vz 2024 durch G. v. 16.12.2022 aufgehoben. Personelle und sächliche Verwaltungsmittel sind auf das BZSt verlagert. Die Agenturen für Arbeit zahlen das Kindergeld selbst aus, soweit diese Aufgabe nicht von den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes übernommen wird, die das Kindergeld monatlich mit dem Arbeitslohn auszahlen (§ 72 EStG a. F. bis einschließlich Vz 2023).
Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v. 8.12.2016 wurde die Zuständigkeit im Bereich des Kindergelds nach dem EStG für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes ab 1.1.2017 neu geregelt. Ab dem 1.1.2017 konnten Familienkassen gem. § 72 Abs. 1 S. 3 EStG a. F. (bis einschließlich Vz 2023) auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld ging in diesen Fällen auf die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit über.
Rz. 20
Das BZSt hat eine umfangreiche Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs erlassen, die regelmäßig erneuert wird.
Rz. 21
Mit der Auszahlung des Kindergelds als Steuervergütung – und nicht als Sozialleistung – (§ 31 S. 3 EStG) und der Ausgestaltung der Familienkassen als Bundesfinanzbehörden gelten nach § 1 Abs. 1 AO für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds die Vorschriften der AO. Die Familienkassen sind für die Rechtsbehelfe gegen die bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs erlassenen Verwaltungsakte zuständig.
Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 70 EStG Rz. 5). Abweichend vom Einspruchsverfahren nach der AO sind nach § 77 EStG bei erfolgreichem Einspruch die Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich zu erstatten (§ 77 EStG Rz. 5).
Keine Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen erfolgt bei schuldhafter Nichtvorlage von Nachweisen zum Beleg des Kindergeldanspruchs, wenn die Nichtvorlage für den Erlass des Ablehnungsbescheides ursächlich war. § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Rz. 22
Der Rechtsweg geht zu den Finanzgerichten, d. h. bis zum BFH. Das Verfahren ist damit im Gegensatz zur Dreistufigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit nur zweistufig ausgestaltet. Außerdem besteht im finanzgerichtlichen Verfahren – anders im Verfahren nach dem BKGG vor den Sozialgerichten (§ 183 SGG) – keine Kostenfreiheit bezüglich der Gerichtskosten.
Mit der Ausgestaltung des Kindergelds im steuerlichen Familienleistungsausgleich als Steuervergütung ist grds. auch der steuerliche Berater (§§ 3, 4 StBerG) befugt, Rechtsberatung in steuerlichen Kindergeldangelegenheiten auszuüben.
Rz. 23
Zur Durchführung der Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich ist eine umfangreiche Dienstanweisung ergangen, die zwischenzeitlich Bestandteil der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG geworden ist.
Rz. 24
Nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO sind die Familienkassen auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten zuständig und haben bei der Verfolgung von Straftaten die gleichen Rechte und Pflichten wie das FA. Dazu ist ebenfalls eine umfangreiche Dienstanweisung des BfF ergangen, die ebenfalls Bestandteil der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG geworden ist.