Rz. 35
Generell besteht kein Unterschied, ob Schäden an vom Stpfl. im eigenen Besitz befindlichen Wirtschaftsgütern oder am Eigentum Dritter verursacht wurden und hierdurch außergewöhnliche Belastungen resultieren. Bedeutsam ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut eine existenziell wichtige Bedeutung aufweist. Während dies bei Unterkünften (Häuser und Wohnungen) regelmäßig bejaht wird, sollen Kfz nicht hierunter fallen. Teilweise wird hierzu ausgeführt, dass das Autofahren an sich auf einer freien Willensentscheidung des Stpfl. beruhen würde. M. E. kann jedoch auch ein Kfz existenziell wichtig für den Stpfl. sein. Denkbar ist dies z. B. in Gebieten, in denen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht oder nur stark eingeschränkt zur Verfügung stehen (insbesondere ländliche Regionen). In derartigen Fällen sind außergewöhnliche Belastungen hilfsweise als Werbungskosten oder aufgrund einer Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO zu berücksichtigen.
Z. T. wird einschränkend gefordert, dass die Beseitigung von Schäden bzw. der Ersatz verlorener Vermögensgegenstände nicht über das hinausgehen darf, was als notwendig und üblich gilt. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ist aber nicht ersichtlich. M. E. ist eine solche Forderung abzulehnen, zumal die Angemessenheit der Aufwendungen bereits nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG auf die Umstände des Einzelfalls bezogen sind. Auch wenn die Aufwendungen im Einzelfall höher sein können, z. B. weil der Stpfl. in einem Penthouse wohnt. Eine übermäßige Begünstigung wird aber einerseits durch die Kürzung der (einkommensabhängigen) zumutbaren Belastung des § 33 Abs. 3 EStG vermieden. Andererseits ist eine Begrenzung der Angemessenheit im Einzelfall durch das Abstellen auf Wiederherstellungskosten (bzw. den Verlust des Ursprungszustands) gesichert (s. a. Rz. 14).
Rz. 36
Obgleich ein allgemeiner Versicherungsschutz für sämtliche Eventualitäten nach der h. M. grundsätzlich nicht gefordert werden kann, gilt dies nicht für die im Besitz/Eigentum des Stpfl. stehenden Sachen. Diese sind durch allgemein zugängliche und "übliche" Versicherungsleistungen durch den Stpfl. abzusichern. Dies ist m. E. nicht sachgerecht, zumal Versicherungsbeiträge von Haftpflichtversicherungen regelmäßig nicht oder nur im geringen Maße nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Verzichtet ein Stpfl. auf den Abschluss einer Versicherung auf eigene Kosten, ist nicht ersichtlich, warum ein Abzug der durch einen Schadenseintritt entstehenden Kosten bei fehlender Versicherung nunmehr möglich sein sollte. Vielmehr beruht die Entscheidung zum Abschluss oder Nichtabschluss einer Versicherung auf einer freien Willensentscheidung des Stpfl., die auf der eigenen Risikoneigung besteht. Sofern allerdings kein oder nur ein verhältnismäßig teurer Versicherungsschutz zur Verfügung steht, dürfte ein Verzicht auf diesen entschuldbar sein. Auch in einem solchen Fall kann der Abzug außergewöhnlicher Aufwendungen aufgrund einer Billigkeitsentscheidung gem. §§ 163, 227 AO in Betracht kommen.